Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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baracke im Kreise Malmedy über Recht nach der Belgischen Grenze bei Po- 
teau, mit einer Zweigstraße von Recht nach der Ochsenbaracke an der Belgi- 
schen Grenze in der Richtung auf Stavelot, genehmigt habe, bestimme Ich hier- 
durch, daß das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen Grund- 
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maahgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor- 
schriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich 
der Gemeinde Recht gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter- 
haltung der Straßen das Recht zur Erbebung des Chausseegeldes nach den 
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld- 
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Beslimmungen über die Be- 
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif- 
ten, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 4 
Charlottenburg, den 15. Januar 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v#. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finänzminister. 
  
(Nr. 4163.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Januar 1855., betreffend die Anwendung der 
Allerhöchsten Order vom 3. Mai 1821. wegen Annahme der Staats- 
schuldscheine als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit auf die nach 
dem Allerhöchsten Erlasse vom 24. November 1854. in Gemägheit des 
Gesetzes vom 20. Mai dess. Jahres, betreffend den außerordentlichen 
. Geldbedarf der Militairverwaltung für das Jahr 1854., sowie die Be- 
schaffung der zur Deckung desselben erforderlichen Geldmittel, jetzt aufzu- 
nehmende Staatsanleihe von fünfzehn Millionen Thalern und die auf 
diese Anleihe bezüglichen Schuldverschreibungen. 
A den Bericht des Staatsministeriums vom 6. Januar d. J. bestimme Ich 
hierdurch, daß die Order vom 3. Mai 1821. (Gesetz-Sammlung S. 46.), 
betreffend die Annahme von Staatsschuldscheinen als pupillen= und deposttal- 
mäßige Sicherheit, auf die nach Meinem Erlasse vom 24. November 1854. 
(Gesetz-Sammlung S. 585.) in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. Mai dess. 
Jahres (Gesetz-Sammlung S. 313.), betreffend den außerordemlichen Geld- 
(r. 4162—4164.) 10* bedarf
	        
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