Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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polizeibehörde  auf  Grund  des  §  2  getroffenen  Anordnungen  sind  die  Bauherren,

Baumeister  und  Baugewerke  verantwortlich.  Dieselben  werden  für  Uebertretungen

bieser  Vorschriften  bezw.  der  Anordnungen  der  Baupolizeibehörde  nach  §  2  mit

Geldstrafe  bis  zu  150  M.  oder  im  Unvermögensfallec  mit  Haft  bis  zu  6  Wochen

bestraft,  wenn  sie  nicht  nachzuweisen  vermögen,  daß  ihrer  ausdrücklichen  Anordnung

zuwider  gehandelt  worden  ist,  und  ihrerseits  eine  regelmäßige  Aufsicht  geführt  ist.
Greiz,  den  8.  Juni  1899.

Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.

v.  rs
Saupe.

5.  Regierungs-Verordnung
vom  10.  Juni  1899
zur  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Bundesraths  über  den  Betrieb
von  Getreidemühlen.  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
26.  April  1899  —  Reichsgesetzblatt  Seite  273  —).

Mit  Höchster  Genehmigung  Serenissimji  wird  zur  Ausführung  der  nachstehend
abgedruckten  Vorschriften  des  Bundesraths  über  den  Betrieb  von  Getreidemühlen
hiermit  verordnet,  daß  „untere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  der
Ziffer  I.  1  Absatz  3  dieser  Vorschriften  das  Fürstliche  Landrathsamt  für  den  Bereich
des  Fürstenthums  ist.

Greiz,  am  10.  Juni  1899.
Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.
v.  eding
Saupe.
Bekanntmachung,
betreffend  den  Betrieb  von  Getreidemühlen.

Vom  26.  April  1899.

Auf  Grund  des  §  120e  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath
  nachstehende  Bestimmungen  über  die  Arbeitszeit  in  Getreidemühlen  erlassen: