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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 6 —
(Nr. 4168.) Revidirtes Reglement der Land-Feuersozietät für die Kurmark Brandenburg
(it Ausschluß der Altmark), für das Markgrafthum Niederlausitz und
die Distrikte Jüterbogk und Belzig. Vom 15. Januar 1855.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. 21c.
haben in Folge der Anträge Unserer zum 25. Kommunallandtage der Kurmark
versammelt gewesenen Stände das Reglement der Land-Feuersozietäkt für die
Kurmark Brandenburg (mit Ausschluß der Altmark), für das Markgrasthum
Niederlausitz und die Oistrikre Jüterbogk und Belzig vom 18. Dezember 1824.,
sowie auch den zu demselben unterm 24. Oktober 1845. ergangenen Nachtrag
einer Revision unterwerfen lassen, und auf Grund jener Anträge nach dem
Vortrage Unseres Ministers des Innern ein neues Reglement zu erlassen be-
schlossen. Wir verordnen demnach was folgt:
g. 1.
Mit dem 1. Juli 1855. tritt das gegenwärtige Reglement in Kraft und I. Algemeine
in Stelle des Reglements vom 18. Dezember 1824., sowie aller dasselbe er- Feimmun=
gänzenden und erläuternden gesetzlichen Bestimmungen. ·
F. 2.
Die für die Kurmark Brandenburg, mit Ausschluß der Altmark, sowie
für das Markgrafthum Niederlausitz und die Distrikte Jüterbogk und Belzig
bestehende Land-Feuersozietät hat die gegenseitige Versicherung von Gebäuden
gegen Feuersgefahr in der Art zum Zweck, daß jeder Theilnehmer der Sozie-
tt sich zugleich in dem Rechtsverhaältmisse eines Versicherers und in dem eines
Versicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit dem ihm nach dem gegen-
waͤrtigen Reglement pro rata seiner ersicherungssumme obliegenden Beitrage
verhaftet ist. Sie erstreckt sich über das platte Land der Kreise
1) Westrriegnitz, 2) Ostpriegnitz, 3) Westhavelland, 4) Osthavelland,
5) Ruppin, 6) Oberbarnim, 7) Niederbarnim, 8) Teltow, 9) Lebus,
Jahrgang 1855. (Nr. 1168.) 11 10) Zauch-
Ausgegeben zu Berlin den 10. März 1855.