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setzung der Versicherungssummen, bei eingetretener Werthsverminderung, wird
jedoch mit dem Hinzufügen vorbehalten, daß die Feuersozietäts-Direktionen in
Fällen dieser Art von demjenigen, was geschehen, die Hypothekenglaubiger zu
benachrichtigen haben.
g. 24.
Die im Bereich des Verbandes (§86. 2. und 3.) vorhandenen Gedude, k. Verbot der
welche bei der Sozietät nicht versichert sind, können entweder bei den innerhalb gaaheen
des Verbandes zum Behuf einer gegenseitigen Versicherung bestehenden Sozie= tung.
täten, oder bei einer anderen, von dem Ministerium des Innern gestatteten Ge-
sellschaft oder Bank versichert werden. Diese anderweite Versicherung ißt jedoch
nicht nur bei den Gebäuden unzulässig, welche mit der vollen zulässigen Ver-
sicherungssumme bei der ständischen Sozietäat versichert sind, sondern auch bei
denen, bei welchen sich die Versicherung auf einen Theil dieser Simme beschränkt.
Auch dürfen Gebäude, welche an einem Orre demselben Besitzer gehören,
nicht bei verschiedenen Sozietäten versichert werden. Hiervon sind jedoch alle
Arten von Mühlen ausgenommen, welche auch dann, wenn die übrigen Ge-
baude des Mühlenbesitzers bei der Land-Feuersozietät versichert sind, bei ande-
ien Gesellschaften oder Banken versichert werden dürfen.
g. 25.
Die zum Zweck gegenseitiger Versicherung gegen Feuersgefahr neben der
ständischen Sozietät in dem Bereich zur Zeit vorhandenen Gesellschaften können
zwar bis auf weitere Bestimmung fortbestehen; neue Gesellschaften dieser Art
dürfen aber im Bereiche der ständischen Sozietät nur mit Zustimmung des
Kommunallandtages eine Wirksamkeit ausüben.
g. 26.
Ein im Bereich der ständischen Sozietät (§F. 2. und 3.) befindliches B3. Verkot zu
Gebäude darf bei einer andern Gesellschaft oder Bank niemals zu einem hö c
heren Betrage versichert werden, als die Versicherung nach diesem Reglement
bei der ständischen Sozietät zulassig sein würde.
g. 27.
Hinsichtlich des Verfahrens, welches bei einer Versicherung bei anderen C. Verfohren.
Gesellschaften oder Banken zu beachten ist, kommen die Vorschriften der §S#. 14.
15. und 31. des Gesetzes über das Mobiliar-Versicherungswesen vom 8. Mai
1837. mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß die der Ortspolizei-Obrigkeit
abzugebende amtliche Erklärung von derselben vorher dem Kreisdirektor zur
Genehmigung vorgelegt werden muß und ohne diese Genehmigung keine Wir-
kung hat.
K. 28.
Wenn die bei einer anderen Anstalt genommene Versicherung zwar nicht D. Folgen der
die Summe, welche nach den Grundsätzen dieses Reglements bei der Kurmär= sete
kischen Land-Feuersozietät zulässig gewesen sein würde, übersteigt, wohl aber die Vorschrif.
(Nr. 4168.) « erfor- ten.