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erforderliche Anzeige und Nachweisung von der Hoͤhe der Versicherung an
den Kreis-Feuersozierät#-Oirektor unterlassen worden ist, so verfaͤllt der Versichernde
in eine zum Besten der Sozietaͤtskasse einzuziehende Strafe von funfzig
Thalern.
K. 29.
Brennt ein doppelt versichertes oder ein bei einer andern Gesellschaft
oder Bank über den zulässigen Betrag hinaus versichertes Gebaude ab, bevor
diese Unregelmäßigkeit entdeckt und nach F. 28. abgesiellt worden ist, so verliert
der Versicherte, abgesehen von dem bei doppelter Versicherung nach §. 109.
eintretenden Verluste der bei der siändischen Sozietät genommenen Versicherung,
in beiden Fällen jeden Anspruch auf die von der anderen Gesellschaft oder
Bank zu gewährende Entschadigungssumme, und diese fällt, sofern die betreffende
Gesellschaft oder Bank nach ihren Statuten und den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen überhaupt zur Zahlung angehalten werden kann, der
Sozietätskasse anheim. War die Versicherung eines abgebrannten Gebäudes
bei einer andern Gesellschaft oder Bank, ohne Beobachtung des vorschriftsmaßigen
Verfahrens (F. 27.), genommen worden, so wird eine höhere als die
zulässige Versicherung jederzeit vermuthet.
g. 30.
Da die Erfahrung gelehrt hat, wie gefaͤhrlich die Versicherung des Mobiliars
dem Interesse der Sozietaͤt und dem Gemeinwesen werden kann und
wie haͤufig dabei exzedirt worden ist, so wird Folgendes hiermit festgesetzt:
1) Die Versicherung des Mobiliarvermoͤgens, Feld- und Vieh-Inventariums
darf nicht sieben Achttheile des Taxwerths uͤbersteigen, und bezuͤglich der
Versicherung des Getreides wird außerdem noch besiimmt, daß Getreidevorräthe
auf den Speichern zwar ohne sonstige Beschrankung, jedoch
nur zu sieben Achttheilen des wahren taxirten Werthes unter Aufsicht
der Spezialdirektoren versichert werden dürfen, für ungedroschenes
Getreide aber überhaupt nur bei solchen Assekuranzanstalten Versicherung
genommen werden darf, welche für das zu versichernde Quantum .Zeitabschnitte
annehmen, oder den Schaden nach kubischem Inhalte ermitteln,
wie z. B. die genehmigte Mobiliarsozietät zu Schwedt.
2) Die Versicherung darf nur bei solchen Mobiliarversicherungs-Anstalten
genommen werden, welche, gleichviel, ob sie im Auslande oder außerhalb
der Provinz beslehen, und nach näher bestimmten firen Sätzen die Beiträge
erheben, oder nach Prämien versichern, oder auf gegenseitiger Versicherung
beruhen, Agenten in der Provinz bestellen, und nur durch diese
ausschließlich die Besorgung der Versicherungs-Angelegenheiten der Prooinz
betreiben lassen.
3) Jeder assozürte Einwohner der resp. Kreise muß zur Komrole der
Agenten, wenn er sein Mobiliarvermögen bereits versichert hat, solches
innerhalb vier Wochen dem Kreis-Feuersozietäts-Direktor unter Anführung
der Höhe der Versicherungssumme und der versicherten Gegenstände anzeigen,
und wer künftig für sein Mobiliarvermögen eine Versicherung
sucht,