Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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erforderliche  Anzeige  und  Nachweisung  von  der  Hoͤhe  der  Versicherung  an
den  Kreis-Feuersozierät#-Oirektor  unterlassen  worden  ist,  so  verfaͤllt  der  Versichernde
  in  eine  zum  Besten  der  Sozietaͤtskasse  einzuziehende  Strafe  von  funfzig
  Thalern.

K.  29.

Brennt  ein  doppelt  versichertes  oder  ein  bei  einer  andern  Gesellschaft
oder  Bank  über  den  zulässigen  Betrag  hinaus  versichertes  Gebaude  ab,  bevor
diese  Unregelmäßigkeit  entdeckt  und  nach  F.  28.  abgesiellt  worden  ist,  so  verliert
der  Versicherte,  abgesehen  von  dem  bei  doppelter  Versicherung  nach  §.  109.
eintretenden  Verluste  der  bei  der  siändischen  Sozietät  genommenen  Versicherung,
in  beiden  Fällen  jeden  Anspruch  auf  die  von  der  anderen  Gesellschaft  oder
Bank  zu  gewährende  Entschadigungssumme,  und  diese  fällt,  sofern  die  betreffende
  Gesellschaft  oder  Bank  nach  ihren  Statuten  und  den  allgemeinen  gesetzlichen
  Bestimmungen  überhaupt  zur  Zahlung  angehalten  werden  kann,  der
Sozietätskasse  anheim.  War  die  Versicherung  eines  abgebrannten  Gebäudes
bei  einer  andern  Gesellschaft  oder  Bank,  ohne  Beobachtung  des  vorschriftsmaßigen
  Verfahrens  (F.  27.),  genommen  worden,  so  wird  eine  höhere  als  die
zulässige  Versicherung  jederzeit  vermuthet.

g.  30.
Da  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  wie  gefaͤhrlich  die  Versicherung  des  Mobiliars
  dem  Interesse  der  Sozietaͤt  und  dem  Gemeinwesen  werden  kann  und
wie  haͤufig  dabei  exzedirt  worden  ist,  so  wird  Folgendes  hiermit  festgesetzt:

1)  Die  Versicherung  des  Mobiliarvermoͤgens,  Feld-  und  Vieh-Inventariums
darf  nicht  sieben  Achttheile  des  Taxwerths  uͤbersteigen,  und  bezuͤglich  der
Versicherung  des  Getreides  wird  außerdem  noch  besiimmt,  daß  Getreidevorräthe
  auf  den  Speichern  zwar  ohne  sonstige  Beschrankung,  jedoch
  nur  zu  sieben  Achttheilen  des  wahren  taxirten  Werthes  unter  Aufsicht
  der  Spezialdirektoren  versichert  werden  dürfen,  für  ungedroschenes
Getreide  aber  überhaupt  nur  bei  solchen  Assekuranzanstalten  Versicherung
genommen  werden  darf,  welche  für  das  zu  versichernde  Quantum  .Zeitabschnitte
  annehmen,  oder  den  Schaden  nach  kubischem  Inhalte  ermitteln,

  wie  z.  B.  die  genehmigte  Mobiliarsozietät  zu  Schwedt.

2)  Die  Versicherung  darf  nur  bei  solchen  Mobiliarversicherungs-Anstalten
genommen  werden,  welche,  gleichviel,  ob  sie  im  Auslande  oder  außerhalb
der  Provinz  beslehen,  und  nach  näher  bestimmten  firen  Sätzen  die  Beiträge
  erheben,  oder  nach  Prämien  versichern,  oder  auf  gegenseitiger  Versicherung
  beruhen,  Agenten  in  der  Provinz  bestellen,  und  nur  durch  diese
ausschließlich  die  Besorgung  der  Versicherungs-Angelegenheiten  der  Prooinz
  betreiben  lassen.

3)  Jeder  assozürte  Einwohner  der  resp.  Kreise  muß  zur  Komrole  der
Agenten,  wenn  er  sein  Mobiliarvermögen  bereits  versichert  hat,  solches
innerhalb  vier  Wochen  dem  Kreis-Feuersozietäts-Direktor  unter  Anführung
der  Höhe  der  Versicherungssumme  und  der  versicherten  Gegenstände  anzeigen,
  und  wer  künftig  für  sein  Mobiliarvermögen  eine  Versicherung

sucht,