Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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sucht, muß hierzu zuvor die Genehmigung der Ortsobrigkeit und des 
Kreis-Feuersozietes = Direktors einholen, bei Vermeidung einer Konven- 
tionalstrafe von funfzig Thalern. Brennt er nach Verlauf der angege- 
benen Frist, ohne die erforderliche Anzeige gemacht, oder die Versicherung 
überhaupt ohne das Attest der Ortsobrigkeit und des Kreis -Feuersozie- 
täts-Direktors eingeholt zu haben, ab, so verliert er zur Strafe die Ent- 
schädigungssumme, die der Provinzial-Feuersozierätskasse anheimfällt. 
4) Derjenige, welcher den Bestimmungen des Gesches vom 8. Mai 1837. 
entgegen direkt im Auslande bei irgend einer Versicherungsanstalt sein 
Mobiliar versichert, hat die in diesem Gesetze beslimmten Strafen und 
außerdem eine Konventionalstrafe von dreihundert Thalern verwirkt. 
Diese Konventionalstrafe trifft auch denjenigen, der, wenn ihm auch das 
Gesetz vom S. Mai 1837. nicht entgegensteht, eine Versicherung in 
vorgedachter Weise abschließt. In beiden Fällen verliert er, wenn er 
abbrennt, zum Besten der Provinzial-Feuersozietcktskasse die Entschadi- 
gungssumme. 
Jeder Pächter muß zur Versicherung seines Mobiliarvermögens noch außer- 
dem die Genehmigung und Einwilligung des Verpachters einholen. Zur 
Ermittelung des Tarwerths des Mobllarvermagens ist die Aufnahme 
einer speziellen Taxe nicht erforderlich, sondern es genügt die Angabe 
des Taxwerehs in solle für jeden zu versichernden Gegenstand, als: für 
Hausgeräth, Leinenzeug und Betten, Möbel, Vieh u. s. w. 
Von Seiten des Kreis-Feuersozietäts-Direktors wird das Gesuch des Ver- 
sicherungnehmenden unter Berücksichtigung des allgemeinen Rufe desselben geprüft, 
und hat derfelbe das Recht, sich hiernächsf noch durch Einnehmung des Augen- 
scheins von der Beschaffenheit und dem Werthe der zu versichernden Gegen- 
sicnde im Allgemeinen Kenntniß zu verschaffen. Der Kreis-Feuersozietärs-Di- 
rekror ertheilt sodann in Uebereinsiimmung mit der Ortsobrigkeit ein Attest, auf 
wie hoch die Versicherung des Mobiliarvermögens nur genommen und resp. 
gegeben werden kann und darf. 
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F. 31. 
Von der Versicherung bei der ständischen Sozietät ausgeschlossen sind: #. aufal- 
1) Pulvermühlen und Pulvermagazine; Meluls- 
2) Schmelzhütten, Eisen-, Kupfer= und Messinghämmer; 
3) Stückgießereien; 
4) Glashütten und Spiegelgießereien; 
5) Theeröfen und Rußhütten; 
6) Kalk= und Ziegelöfen; 
7) Einzelne Backsfen; 
8) Flachs= und Hanfdarren; 
9) Schwefelraffinerien; 
10) Shere und ähnliche feuergefährliche, zu öffentlichen Luslbarkeiten bestimmte 
ebdude; 
11) Anstalten zur Fabrikation von Terpentin, Firniß, Holzsäure, Blausäure, 
Jahrgang 1855. (Nr. 4168.) 12 Soda,
	        
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