Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

3. Alassifi- 
lalion. 
— 84 — 
ausnahmsweise bis zur Hoͤhe des vollen Taxwerths die Versicherung bei der 
Sozietaͤt erhalten. 
g. 43. 
Dagegen duͤrfen Bockwindmuͤhlen, wenn auch die Werthsermittelung 
einen höheren Betrag ergeben sollte, niemals höher als zu 800 Rthlr., und 
holländische Windmühlen niemals höher als mit 800 Rthlr. für jeden Gang, 
bei der ständischen Sozietät versichert werden. Bei anderen Gesellschaften oder 
Banken ist die Versicherung aller Mühlen bis gum Betrage der nach §. 41. 
zuldssigen Versicherungssumme auch dann zulässig, wenn die Mühlen in dem- 
selben Orte sind, in welchem andere bei der ständischen Sozietät versicherte Ge- 
baude des Mühlenbesitzers sich befinden, so daß in dieser Beziehung die Vor- 
schriften der W. 24. und 20. auf Mühlen keine Anwendung finden. 
F. 44. 
Wer das im Falle eines Brandschadens zur Wiederherstellung eines 
fremden Gebäudes erforderliche Bauholz unentgeltlich zu verabreichen verpflich= 
tet ist, kann dasselbe für seine Rechnung bei der Sozietät versichern, jedoch 
nicht höher als mit sieben Achttheilen des Betrages, um welchen der nach 
. 34—39. ermittelte Tarwerth des Gebäudes wegen dieser Bauerleichterung 
nach 99. 40. und 41. ermäßigt worden ist. 
g. 45. 
Ist der nach S# 41—44. ermittelte Bekrag der zulaͤssigen Versicherung 
durch 25 nicht theilbar, ohne einen Rest zu lassen, so bestimmt die nächste ge- 
ringere, durch 25 ohne Rest theilbare Summe den höchsten zulässigen Satz der 
Versicherung. 
F. 46. 
Ein Gebäude von Anfang an niedriger, als zu der nach 9#. 41. und 42. 
zulässigen höchsten Versicherungssumme zu versichern, oder die ursprünglich ge- 
nommene Versicherung zu ermäßigen, steht Jedem frei, nur muß auch alsdann 
die gewählte Versicherungssumme immer durch 25 theilbar sein, ohne einen 
Rest zu lassen. 
Jedoch muß zur Ermäßigung der ursprünglich genommenen Versicherung 
die Einwoilligung der Hypothekengläubiger beigebracht werden (GF. 23.), insofern 
der Vermerk im Kataster die Einwilligung bedingt. 
g. 47. 
Die bei der ständischen Sozietäkt zu versichernden Gebäude werden mit 
Rücksicht auf ihre Bauart und Bestimmung nach Anleitung der W. 48 —52. 
in vier verschiedene Klassen getheilt. 
F. 48. 
Der Regel nach gehören: 
I. in die erste Klasse: 
alle massiven Gebäude, welche mit Steinen oder Metall, oder mit 
Aephalt
	        
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