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Asphalt oder einer anderen, von der Landespolizeibehörde ausdrücklich
als feuersicher anerkannten Masse bedeckt sind;
II. in die zweite Klasse:
alle nicht massiven Gebäude, welche mit der bei der ersten Klasse vor-
ausgesetzten Bedachung versehen sind;
III. in die dritte Klasse:
alle massiyen und nicht massioen Gebäude, welche mit einer anderen
als der bei der ersten Klasse vorausgesetzten Bedachung und auch mit
einer solchen nach Dornscher Methode versehen sind;
IV. in die vierte Klasse:
a) alle Gebäude, welche von den im F. 31. ad 1—12. namhaft gemach-
ten Gebäuden nicht durch einen freien Zwischenraum von mindestens
60 Fuß getrennt und doch nicht nach der Bestimmung des F. 31.
ad 13. von der Versicherung ausgeschlossen sind;
b) alle Gebäude, in welchen sich solche Dampfkessel oder Dampfentwick-
ler besinden, welche nach §F. 3. des Regulativs vom 6. Mai 1838.
(Gesetz-Sammlung Seite 202.) nicht anders als in besonderen Kessel-
häusern aufgestellt werden dürfen;
P) alle Bockwindmühlen und alle holländischen Windmühlen, welche nicht
bis auf das bewegliche Dach massiv sind.
. 49.
Als massiv werden nur diejenigen Gebäude betrachtet, bei denen nicht
nur sämmtliche Umfassungswände, sondern auch die Giebeln in ihrer ganzen
Höhe bis zur Dachspitze durch und durch von einem nicht brennbaren Material
erbaut, also in Steinen, in Lehmpatzen, im Lehm= oder Kalkpisebau oder nach
Hundtscher Methode aufgeführt, oder wenigstens mit SLeinen verblendet sind.
S. 50.
Gebäude von gemischter Bauart oder Bedachung werden zu derjenigen
Klasse Herschnet, wohin sie gehören würden, wenn sie ganz so gebaut oder ge-
deckt wären, wie der Theil, nach welchem sie in die niedrigste Klasse fallen.
. 31.
Je nachdem folgende Gebäude, nämlich:
a. Gebäude, in welchen durch Wind, Wasser= oder Dampfkraft bewegte
Triebwerke entweder
1) zum Verspinnen von Flachs, Schaaf= oder Baumwolle, oder
2) zur Bearbeitung von Getreide, von Oelfrüchten, von Cichorien, von
lohe oder von anderen leicht feuerfangenden Gegenständen
benutzt werden; .
. Brauereien und Brennereien, in welchen die Feuerung unmittelbar unter
den Pfannen, Blasen oder Kesseln angebracht ist, und die diese Gefaͤße
oder die den Zuganß ur Feuerung (die- Heizungslöcher) enthaltenden
Räume nicht überwolbt im, ·
(Nr. 4168.) c) Ge-
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