— 95 —
dem im §. 8. vorgeschriebenen Instanzenzuge ergreifen, und es tritt dann das
im K. 68. für den Fall einer Ausschließung vorgeschriebene Verfahren mit der
Maaßgabe ein, daß der Kreisdirektor, sofern es sich nicht blos um die Fesi-
stellung von Thatsachen, sondern auch um eine technische Beurtheilung handelt,
und nicht schon bei der Revision selbst zwei vereidete Werkmeister oder ein vereidigter
. Baubeamter zugezogen und vernommen worden, das Gutachten solcher Sach-
verständigen noch vor dem Zusammentreten mit den Kommissionsmitgliedern
oder bei demselben erfordern muß.
g. 85.
Die zur Zeit vorhandenen Ortschaftskataster werden in der bisherigen IK. Grneus-
„Form nach dem beigefügten Schema C. beibehalten und durch Beiheftung der ½.
Ab= und Zugangs-Nachweisungen fortgeführt. Eine gänzliche Erneuerung der-
selben ist nur dann anbuoronen wenn die Uebersichtlichkeit derselben durch eine
zu große Anhäufung dieser Nachweisungen oder durch die Nachtragung der
Resatate einer allgemeinen oder speziellen Reviston zu sehr erschwert werden
würde.
g. 86.
Aus der Sozietaͤtskasse sind zu bestreiten: x. Verpflich-
a) die wegen vorgefallener Brände für versicherte Gebäude oder unversicherte a t zur
Gegensiände zu zahlenden Ensschädigungen (§#. 87. bis 93.); Irhune.
b) die ausgesetzten Prämien und Vergütigungen (§S#. 119. bis 126.);
P) die Verwaltungskosten der Sozietäf G. 127.).
. 87.
Im Allgemeinen vergütigt die ständische Soziett jeden Schaden, der # Der Brand=
einem bei ihr versicherten Gebäude durch einen wirklichen Brand oder die zu #ulcä-
dessen Löschung oder 9ee dessen weitere Verbreitung auf Anordnung der die Bedingun-
Löschanstalten leitenden Behörden oder Personen angewendeten Mittel zugefügt Lasress
wird. » 1. für ver-
Auch soll diese Vergütigung schon dann erfolgen, wenn bei der fccherese.
Aufnahme die Nothwendigkeit des zugefügten Schadens sich augenscheinlich ·
herausstellt.
g. 88.
Wenn ein Blitzstrahl nicht zuͤndet, sondern blos zertruͤmmert oder be-
schaͤdigt, so wird der einem versicherten Gebaͤude dadurch erwachsende Schaden
ebenfalls verguͤtet.
K. 89. 6
Auch die durch einen Krieg veranlaßten Feuerschdden, ohne Unterschied,
ob sie durch den Feind oder befreundete Truppen veranlaßt sind, werden regle-
mentsmäßig vergüligt. .
H.90.
Ist ein versichertes Gebaͤude nur theilweise zerstoͤrt oder beschaͤdigt, so
(Nr. 4168.) wird