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absichtigt, erhält jedenfalls binnen zwei Monaten nach dem Brande ein Wiertel
der ihm gebährenden Entschädigungssumme. Nach Maaßgabe der Fortschritre,
welche der Bau macht, kann der Beschädigte den übrigen Theil der Eneschädi-
ungssumme in Anspruch nehmen, mit der Beschränkung jedoch, daß ihm das
etzre Viertel derselben nicht früher ausgezahlt werden darf, als bis der ganze
Bau vollendet ist, oder nachgewiesen wird, daß, der mangelnden Vollendung
—- bereits der ganze Betrag der Enesch4bigungssumme darin verwendet
worden ist.
Es ist nicht nothwendig, daß die abgebrannten Gebäude in derselben
Größe und Zahl wieder hergestellt werden, sondern die Entschddigungsgelder
müssen auch dann zum vollen Betrage ausgezahlt werden, wenn der Nachweis,
daß dieselben zum Wiederaufbau verwendet worden, geführt und durch die
Behufs der anderweitigen Versicherung der neuen Gebäude aufgenommene
Tare dargethan wird, daß der Werth der neuen Gebäude zusammen mindestens
den Betrag der Versicherungssumme sämmtlicher abgebrannten Gebäude er-
reicht. Wird dieser Nachweis nicht geführt, so kommt, falls nicht für jedes
abgebrannte Gebäude ein neues erbaur worden, von der Entschädigungssumme
der Betrag in Abzug, um welchen dieselbe den Tarwerth der neuen Gebäude
übersteigt. Erhalten aber die wieder aufgebauten Gebäude eine wesentlich an-
dere Bestimmung, als die abgebrannten gehabt haben, so sieht die Eruscheideg
darüber, ob und inwieweit die Entschädigungsgelder zu zahlen sind, dem
Generaldirekror mit Vorbehalt des Rekurses nach F. 8. zu.
S. 117.
Wemn ein Beschädigter erklärt, daß er ein abgebranntes oder beschädigtes
Gebaude nicht wieder herslellen wolle, oder wenn er zwar die Absicht, dies zu
khun, ausspricht, zur Ausführung derselben aber keine wesentliche Anstalten
trifft, so daß der Wiederaufbau zweifelhaft erscheint, so kann ihm der nach
§. 113. zu gewährende Betrag der Emschädigungsgelder nicht eher ausgezahlt
werden, als bis er ein Attest der Hypotheken ehörde darüber vorlegt, daß auf
seinem Grundstücke keine hypochekarische Schulden oder sonstige Realverpflich=
tungen haften, oder bis er den neuesten Hypothekenschein und die gerichtliche
Einwilligung der daraus ersichtlichen Glaubiger dahin beibringt, daß sie den
Wiederaufbau nicht verlangen und in die Auszahlung der Entschädigungsgelder
an den Beschädigeen willigen.
. 118.
Die Entschädigungsgelder werden, wo es auf eine Unterscheidung zwi-
schen Lehn oder Fideikommisse und Allodium ankommt, zum Lehn oder Fidei-
kommiß gerechnet, und den Allodialerben steht wegen gezahlter Beiträge kein
Anspruch an die Lehns= oder Fideikommiß-Erben zu.
K. 119.
Um im Interesse der Sozietät zur baldigen Unterdrückung der Feuers= B. der Pri-
brünste beizutragen und dadurch die Brandschäden zu vermindern, erhalten die- iern 0
jenigen der beim Löschen eines Feuers erweislich thätig gewesenen fahrbaren gungen.
(Tr. 4148.) Spritzen,