Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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. 128. . 
xrsspudsvkk Die Mittel zur Deckung der von der Sozietaͤt zu leistenden Zahlungen 
A.wkrtätev werden 
ec der. 19 durch die Zinsen des eisernen Fonds, 
seiben. 25 durch die Antrittsgelder, welche fuͤr die in den Verband neu eintretenden 
Hebäde, sowie für Erhöhung der Versicherungssumme zu encrichten 
ind, und 
3) durch die Beiträge der Sozletätsmitglieder 
beschafft. 
§. 129. 
Die Repartition des Bedarfs auf die Mitglieder findet jährlich zweimal 
statt, sogleich nach dem ersten Juli und sogleich nach dem ersten Januar. 
Jede Repartition umfaßt: 
a) Entschädigungsgelder für die im Laufe des vergangenen Halbjahrs bei 
versicherten Gebäuden vorgekommenen Brandschäden (S. 87. bis 91.); 
b) die auf Veranlassung der Brände dieses Halbjahrs zu zahlenden Ent- 
schaddigungen für unversicherte Gegensiände (. 92. 93. 125. und 126.) 
und Prämien (W. 119. und 120.), sowie die im Laufe desselben Zeit- 
raums fällig gewordenen Tax= und Revisionsgebühren und sonstigen 
Verwaltungskosten; 
P) die außerdein etwa auf Grund besonderer K llandtags-Beschlusse 
zu zahlenden Beträge. 
  
F. 130. 
Von dem aufzubringenden Bedarf (F. 129.) kommen zunächst die Zin- 
sen des eisernen Fonds und die Antrittsgelder in Abzug, und der Ueberrest 
wird innerhalb der nächsten fünf Jahre so repartirt, daß auf je Einhundert 
Thaler der Versicherungssumme . 
die zweite Klasse zweimal, 
die dritte Klasse fuͤnfmal und 
die vierte Klasse zehnmal 
so viel zu dem jedesmaligen Bedarf aufbringt, als die erste Klasse. 
S. 131. 
Nach Ablauf der nächsten fünf Jahre und weicerhin von fünf zu fünf 
Jahren können die vorsiehenden Verhältniß zahlen (F. 130.) unker Berücksich- 
tigung der in der Zwischenzeit gemachten Erfahrungen mit Unserer Genehmi- 
gung anderweit festgestellt werden. 
*V 
Jeder halbjährige Betrag für je Einhundert Thaler Versicherungswerth 
muß auf Silbergroschen abgerundet werden; der dadurch sich bildende Ueber- 
schuß
	        
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