Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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S. 143. 
Die Verwaltung der Kreis-Feuersozietatskasse steht unter der Aufsicht 
und Kontrole der Kreissicnde, welche die jährlich darüber zu legende Rechnung 
zu revidiren und abzunehmen, auch jährlich mindestens einmal eine extraordi- 
naire Revision der Kasle durch Deputirte aus ihrer Mitte zu veranlassen und 
ges Däho unen etlwa wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten zu rügen und abzu- 
ellen haben. « 
H. 144. 
In der Regel muͤssen an jedem Orte eine große fahrbare Feuerspritze m 
aa An- 
nebst Zubehèr und die sonst erforderlichen Feuerlöschgerdthschaften vorhanden 
sein, mithin, wo es daran noch mangelt, angeschafft und in gehörigem Stande 
erhalten werden. Die dadurch, sowie durch die Errichtung der zur Aufbewah- 
rung erforderlichen Gebaude entstehenden Kosten werden, wenn kein anderes 
Abkommen und keine abweichende Observanz stattfindet, in den Dörfern, wo 
ein Domainen= oder Rittergutsvorwerk vorhanden ist, von dem Dominium, 
der Gemeinde und der Kirche zu gleichen Theilen aufgebracht. Hat die Kirche 
koin Vermäge, so giebt das Dominium die eine und die Gemeinde die andere 
aͤlfte. 
An Orten, wo kein Domainen- oder Rittergutsvorwerk, wohl aber eine 
Jite ist, trägt die Gemeinde die eine und die Kirche die andere Hälfte der 
osten. 
Da, wo weder eine Kirche, noch ein Domainen= oder Rittergutsvor= 
werk, oder eine Kirche zwar vorhanden, aber unvermögend ist, werden die Kosten 
von der Gemeinde allein aufgebracht. 
Ob die Gebäude des einen oder anderen Interessenten, oder innerhalb 
der Gemeinde die der einzelnen Gebäudebesitzer bei der Sozietat versichert sind 
oder nicht, macht bei der Kostenvertheilung keinen Unterschied. 
. 145. 
Ausnahmsweise können einzelne Orte durch die Kreistagsversammlung 
von der Anschaffung einer besonderen Spritze (F. 144.) entbunden werden, wenn 
sie sich einem Spritzenverbande mit einer gemeinschaftlichen Spritze anschließen. 
Ein solcher Spritzenverband darf jedoch niemals mehr als drei Orte, und zwar 
nur solche umfassen, deren keiner von dem Standorte der Spritze über eine 
halbe Meile entfernt ist. Welche von den zur Zeit vorhandenen Spritzenver= 
bänden fortbestehen können, oder verkleinert, oder gänzlich aufgelöst werden müs- 
sen, ist binnen Jahresfrist durch den Kreisdirektor zur Entscheidung der Kreis- 
lagsversammlung zu bringen. 
K. 146. 
Um den Orten oder Spritzenverbänden, welche bis jetzt mit großen fahr- 
(N. 4168.) 155 baren 
Ver- 
tung 
chaflung 
von Sprig.
	        
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