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baren Spritzen noch nicht versehen sind, deren Anschaffung zu erleichtern, soll
für diejenigen Spritzen, welche innerhalb der nächsten drei Jahre, von der Ein-
führung dieses Reglements CK. 1.) an gerechnet, eine Spritze mit einem Wind-
kessel von einem Einhundert Thaler übersteigenden Werthe anschaffen, eine Bon-
sikation von dreißig Prozent des nachgewiesenen Werthes gewährt werden. Diese
Bonifikation kann jedoch nur solchen Onschaften, welche früher eine solche noch
nicht erhalten haben, bewilligt, und nur für solche Spritzen zugestanden werden,
welche zu der Zahl der im Soziekätsbereich vorhandenen E#ien neu hinzu-
kueren und nicht etwa blos innerhalb desselben ihren Seandort oder Besitzer
verändern.
F. 147.
Die in jedem Kreise vorhandenen fahrbaren Spritzen müssen unter
Angabe ihres Werths in eine besondere Spritzentabelle eingetragen werden.
Der Kreisdirektor ist befugt, diese Tabellen und die darin enthaltenen
Werthangaben von Zeit zu Zeit, nöthigenfalls unter Zuziehuug eines Sachver-
ständigen, auf Kosten der Sozietät zu revidiren und zu berichtigen.
S. 148.
XIV. Erzär- Deklarationen, Ergänzungen und Abänderungen dieses Reglements be-
wungen und dürfen Unserer landesherrlichen Sankkion.
E—mt— Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insikegel.
Gegeben Charlottenburg, den 15. Januar 1855.
¶. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
Anlage