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g. 12.
Nach dem Antritt seines Amtes hat der Generaldirektor auf dem Kur-
maͤrkischen Kommunallandtage in einer Plenarversammlung desselben folgenden
Eid abzuleisten:
Ich N. N. schwoͤre zu Gott dem Allmaͤchtigen einen leiblichen Eid, daß,
nachdem ich durch die Wahl der zum Kurmaͤrkischen Kommunallandtage
versammelten Abgeordneten der Kurmark und der Niederlausitz zum Ge-
neraldirektor der Land-Feuersozietdt ernannt worden, Seiner Königlichen
Majestat von Preußen, unserm allergnädigsten Herrn, ich unterkhänig,
treu und gehorsam sein, und nach allen Kräften die Pflichten, die mir
vermöge des von mir jetzt übernommenen Amtes obliegen, oder künftig
noch auferlegt werden möchten, genau und gewissenhaft erfüllen, und
mich davon durch Nichts abhalten lassen, auch mich jederzeit in allen
Stücken so betragen will, wie es einem pflichtgetreuen und rechtschaffenen
Generaldirektor der Land-Feuersozietckt zukommt.
So wahr mir Gott helfe rc.
Berlin, den
Anlage B.
Zu g. 9. des Reglements.
Instruktion
für
die Kreis-Feuersozietäts-Direktoren.
Die Kreis-Feuersozietäts-Direktoren sind im Allgemeinen verpflichtet, nicht
nur die ihnen selbst durch das Feuersozieläts-Reglemenk auferlegten Obliegenheiten
genau zu erfüllen, sondern auch darauf zu achten, und durch die geeigneten
Schritte dahin zu wirken, daß den Bestimmungen dieses Reglements und den
über die Baupolizei und das Feuerlöschwesen bestehenden Vorschriften von Allen,
die dadurch betroffen werden, pünktlich nachgekommen wird. Hinsichtlich der
Ausführung des Feuersozierrs-Reglements wird ihnen dabei noch nachslehende
spezielle Anweisung ertheilt.
F. 1.
Die Kreisdirektoren haben besonders darauf zu sehen, dat die im So-
zietätsbereich befindlichen Gebäude weder doppelt (G. 24. und 28. des Regle-
ments), noch über den höchsten zulässigen Betrag der Versicherungssumme hin-
aus (§§. 26. 28. 38. bis 45. a. a. O.) versichert werden. "2 dem Ende
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