Full text : Preußische Geschichte. Zweiter Band. (2)

404  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  108.

Neben  den  Ministerien  kommt  in  einigen  Staaten  (Preußen,
Bayern,  Sachsen)  noch  ein  Staatsrat  vor°.  Derselbe  besteht

12.  März  1873  aufgehoben.  Hessen:  V.,  die  Organisation  der  obersten
Staatsbehörde  betr.,  vom  15.  März  1879,  abg.  vom  5.  November  1884,  1.  August
1896  und  6.  Mai  1903;  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1821  ist  materiell  gültig  _geblieben:
  Ministerien  des  Innern,  der  Justiz  und  der  Finanzen;  der  Präsident
bearbeitet  gleichzeitig  die  auswärtigen  und  Großherzoglichen  Hausangelegenheiten.
  S.-Weimar:  G.  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  vom
5.  März  1850  8$  20-—22,  55—64:  dazu  Gesetz  vom  25.  September  1849,  abg.
durch  Gesetz  vom  1.  Juli  1867,  8.  April  1871,  7.  Dezember  1891,  24.  Mai
1899,  18.  April  1901.  Ein  dirigierender  Staatsminister,  Ministerialdepartement
  des  Großherzoglichen  Hauses,  Kultus  und  Juatiz;  des  Außeren  und
Innern;  der  Finanzen.  S.-Meiningen:  V.  vom  14.  September  1848,  21.  Februar
  1870,  8.  Oktober  1873.  Ein  dirigierender  Staatsminister:  Abteilungen
des  Herzoglichen  Hauses  und  der  Finanzen  und  des  Außeren,  des  Innern,
der  Justiz,  Kirchen-  und  Schulsachen.  S.-Altenburg:  G.  vom  14.  März
1866  und  24.  August  1869  und  18.  Oktober  1892  (Wiedereinführung  des  Gesetzes
  von  1866).  Ein  Ministerium  mit  vier  Abteilungen:  Herzogliches  Haus,
Auswärtiges  und  Kultus;  Justiz:  Inneres;  Finanzen;  der  Landesherr  kann  jedoch
  auch  andere  Geschäftseinteilungen  anordnen.  S.-Koburg-Gotha:
G.,  die  Organisation  des  Staatsministeriums  betr.,  vom  17.  Dezember  1857;
abe.  G.  vom  28.  Juli  1899.  Ein  Ministerium  mit  zwei  Abteilungen  für
Koburg  und  Gotha.  An  der  Spitze  ein  Staatsminister,  der  zugleich  Vorstand
einer  Abteilung  ist.  Vom  Ressort  der  Abteilungsvorstände  können  durch
herzogl.  Verordnung  einzelne  Geschäfte  abgezweigt  werden,  Braunschweig:
N.L.O.  8  158,  Staatsministerium,  das  für  die  einzelnen  Verwaltungszweige
in  Departements  (Justiz,  Finanzen,  Herzogl.  Kammer  usw.)  zerfällt  und  mit
wenigstens  drei  Mitgliedern  besetzt  sein  muß.  Oldenburg:  G.  betr.  die
Organisation  des  Stantsministeriums,  vom  5.  Dezember  1868,  abg.  vom  19.  Februar
  1909:  Ministerien  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  der  Justiz,  der  Kirchen  und  Schulen,  des  Innern  und  der
Finanzen.  Anhalt:  V.  vom  28.  April  1870,  Einsetzung  eines  Staatsministers
mit  einer  Anzahl  vortragender  Räte.  Schw.-Sondershausen:  G.  über
Reorganisation  der  Staatsverwaltung  vom  17.  März  1850.  Ministerium  mit
einem  Chef  und  fünf  Abteilungen:  Fürstliches  Haus,  Militär  und  Äußeres;
Inneres;  Finanz;  Kirchen  und  Schulen;  Justiz.  Schw.-Rudolstadt:  G„
die  Reorganisation  der  Landesverwaltungsbehörde  betr.,  vom  7.  Februar
1868,  Abänderungen  vom  8.  August  1879,  Ministerium  mit  einem  Chef  und
mehreren  Abteilungen.  Reuß  &.L.:  Landesregierung  unter  einem  Präsidenten.
Reuß  j.L.:  G.,  die  Organisation  der  Verwaltungsbehörden  betr.  vom  29.  Juli
1852,  V.,  die  oberste  Staatsverwaltung  betr.,  vom  16.  April  1862,  abg.  vom
28.  April  1863,  28.  Mai  1868  und  21.  Oktober  1877.  Ministerium  mit  einem
Chef,  der  den  Abteilungen  des  Auswärtigen  und  der  Finanzen  vorsteht,  für
die  Abteilungen  des  Innern,  der  Justiz,  Kirchen-  und  Schulsachen  besondere
verantwortliche  Verwaltungsvorstände.  Lippe:  V.  vom  12.  und  30.  September
  1853,  Errichtung  eines  fürstlichen  Kabinetts  (Staatsministerium  seit
dem  Gesetz  vom  29.  September  1897)  mit  einem  Minister.  Schaumburg-Lippe:
  Ministerium  mit  einem  Minister.  Waldeck:  Landesregierung
unter  einem  Königlich  Preußischen  Landesdirektor  seit  dem  Vertrag  vom
18.  Juli  1867.

°  Preuß.  V.  über  die  veränderte  Verfassung  aller  obersten  Staatsbehörden
  vom  27.  Oktober  1810,  V.  wegen  Einführung  des  Staatsrates  vom
20.  März  1817,  V..  betr.  die  Vereinfachung  der  Beratungen  des  Staatsrates
vom  6.  Januar  1848.  Der  preußische  Staatsrat  hat  seit  1848  tatsächlich  aufgehört
  zu  existieren  und  ist  erst  seit  dem  Jahre  1884  vorübergehend  von  neuem

elebt  worden.  Vgl.  den  oben  Notel  zitierten  Artikel  von  Brie,  dazu  Gneist,
Art.  Staatsrat  in  der  1.  Aufl.  des  Stengelschen  Wörterbuchs  des  deutschen
VerwR,  sowie  E.  v.  Meier,  Enzykl.  (6.  Aufl.)  668  ff.,  686,  französische  Ein-