Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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an diesem Tage das eine Exemplar der Rechnung überreicht und das andere, 
mit der Mbnahmenerhanp#mn versehen, später nachgesendet werden. 
K. 17. 
Allmonarlich an dem Tage, an welchem in dem Orte, woa die Kreis- 
Feuersozietätskasse sich befindet, die Königlichen Kassen reoidirt werden, haben 
die Kreisdirektoren die Kreis-Feuersozietärskassen zu revidiren, außerdem aber 
jährlich mindestens einmal eine unvorbereitete extraordinaire Reviston derselben 
vorzunehmen und die über diese Reoision, sowie über die von den ständischen 
Kommissarien abgehaltenen außerordentlichen Revisionen aufgenommenen Ver- 
handlungen der Ceneralbmwetsion in Abschrift einzureichen. 
. 18. 
Um den Kreisständen die Möglichkeit zu gewähren, den Gang der Ver- 
waltung zu kontroliren, müssen die Jahresrechnungen ergeben: 
a) an welchen Tagen die Mittheilung wegen der zu erhebenden halbjähri- 
gen Beiträge bei der Kreisdirektion eingegangen und an welchen Tagen 
die darauf gegründeten Ausschreiben von dieser abgesendet worden sind; 
b) an welchen Dhen die vorgekommenen Brände stattgefunden haben, wann 
die aus Veranlassung derselben zu leistenden Jolungen festgesetzt und 
an welchen Tagen, resp. in welchen Raten dieselben bewirkt worden sind. 
Außerdem sind den Kreisständen auch das Kreislagerbuch und sämmtliche Ka- 
#asler, sowie die über die vorgekommenen Brandschäden verhandelten Akten und 
Kassenrevisions-Akten auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 
S. 19. 
Jeder Kreisdirektor hat auf dem ersten Kreistage, welcher auf seine Be- 
stätigung folgt, nachstehenden Eid zu leisten: 
Ich N. N. schwöre zu Gott, dem Allmächtigen, einen leiblichen Eid, 
daß, nachdem ich durch die Wahl der Stände des Aschen Kreises zum 
Kreis-Feuersozietätsdirektor bestellt worden bin, Sr. Königlichen Majeslät 
von Preußen, meinem allergnädigsten Herrn, ich unterthanig, treu und 
gehorsam sein, und nach allem Vermögen die Mlichten, die mir vermöge 
des jetzt übernommenen Amtes obliegen, oder noch künftig auferlegt 
werden mochten, genau und gewissenhaft erfüllen und mich davon durch 
Nichts abhalten lassen, auch mich jederzeit in allen Stücken so betragen. 
will, wie es einem pflichtgetreuen und rechtschaffenen Direktor dieser 
Sozietät zukommt und gebübr. 
So wahr mir Gott helfe u. s. w. 
Berlin, den 
Anlage
	        
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