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Vertrag zwischen Preußen und Sachsen,
die
Herstellung einer Eisenbahn-Verbindung zwischen Weißenfels
und Leipzig
betrefsend.
Vom 6. März 1848.
S Majestätder König von Preußen und Seine Majeslät der Honig von
Sachsen, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen Schle-
sien und Sachsen einerseits und Thuͤringen und dem wesllichen Deutschland
andererseits auf einem kürzeren Wege zu vermitteln und thumlichst zu erleich-
tern, haben zum Zwecke der Vereinigung über ein solches Unternehmen und
Behufs der Feunlung der sich darauf beziehenden Verhältnisse Bevollmäch-
tigte ernannt, und zwar:
Seine Majestn der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Karl Ludwig Gustav Borck,
Ritter des Königlich Preußischen Nothen Adlerordens drilter Klasse
mit der Schleife u. s. w.,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Albert Imma-
nuel Mellin, Rüter des Königlich Preugischen Rothen Adlerordens
dritter Klasse mit der Schleife und des eisernen Kreuzes zweiter
Klasse u. s. w.,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath August Ludwig von der Reck,
Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adlerordens vierter Klasse;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Karl Ludwig Kohlschütter,
Ritter des Kbniglich Sächsischen Civil-Verdienslordens u. s. w.,
welche, nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der Rati-
sikation, über folgende Punkte übereingekommen sind:
Artibel 1.
Die Königlich Preutische und die Königlich Sächsische Regierung sind
übereingekommen, den Bau einer Eisenbahn, welche zwischen der Thüringischen
Eisenbahn einerseits und den in Leipzig ausmündenden Eisenbahnen andererseits
eine unmittelbare Verbindung herstellen soll, zu gestatken und zu befördern.
Artikel 2.
Die Königlich Preußische Regierung, von dem Grundsatze ausgehend,
daß das Unternehmen wesentlich als ein Preußisches zu betrachten sei, erklärt
sich demgemäß bereit, mit der Thüringischen Eisenbahngesellschaft, von welcher
bereits im beiderseitigen Einverständnisse die Vorarbeiten für die im Artikel 1.
be-