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lichen Unterlagen, der Koͤniglich Saͤchsischen Regierung demnaͤchst Behufs der
erforderlichen Pruͤfung mitgetheilt werden.
Artikel 7.
Sowie überhaupt die Weißenfels-Leipziger Bahn, ohne Unterschied des
Staatsgebiets, hinsichtlich der technischen Ausführung und des Betriebes als
ein Ganzes zu behandeln isi, so ist man insbesondere übereingekommen, daß
die Spurweite, in Uebereinstimmung mit derjenigen, welche für alle übrigen
Preußischen und Süchsischen Eisenbahnen angenommen worden, vier duß acht
und einen halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen,
und daß der Unterbau sofort durchgaͤngig in der fuͤr ein doppeltes Schienen-
eleis erforderlichen Kronenbreite, ubereinstimmend mit der der Thüringischen
Bem, ausgeführt werden soll. ·
Artikel 8.
Die hohen kontrahirenden Regierungen wollen nach näherer Versländi-
gung unter einander dafür Sorge tragen, daß bei Feststellung der Fahrpläne
das Ineinandergreifen der Fahrten auf den verschiedenen Bahnen zwischen
Dresden und dem westlichen Endpunkte der Thüringischen Eisenbahn gesichert
und die Fahrten jedenfalls so eingerichtet werden, daß von Dresden bis zum
westlichen Endpunkte der Thüringischen Eisenbahn und in entgegengesetzter Rich-
tung täglich wenigstens einmal eine zusammenhängende Beförderung ohne Auf-
enthalt auf den Stationen, soweit solcher nicht durch die Natur des Betriebes
bedingt wird, stattfinde. 4
Sollte sich zur Erreichung dieses Endzweckes oder überhaupt im Interesse
des öffentlichen Verkehrs die Einrichtung von Nachtfahrten auf der einen oder
der anderen der betheiligten Bahnen nazzig machen, so werden die kontrahiren=
den Regierungen auf die geeigneten Maaßregeln Bedacht nehmen, um die be-
treffenden Bahnverwaltungen dazu anzuhalten.
Artikel 9.
Der Tarif für die Fahrpreise auf der Weißenfels-Leipziger Eisenbahn
soll zu den Fahrpreisen der auf beiden Seiten anstoßenden Bahnen in ein an-
gemessenes Verhüältniß gebracht, auch in keinem Falle auf einen höheren Rein-
ertrag, als zehn Prozent des Anlagekapitals, berechnet werden.
6 Artikel 10.
Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll weder hinsichtlich der Beför-
derungspreise, noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden,
namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des
anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfer-
tigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden,
als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden.
. Artikel 11.
Die Bohewohe wird unter Aufsicht der dazu beiderseits kompetenten
Behörden in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden
Bahn-