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Bahnpolizei-Reglements nach möglichst übereinstimmenden Grundsätzen gehand-
habt werden, über welche sich beide hohe kontrahirende Regierungen unter Zu-
grundelegung der für die Thüringische Eisenbahn in dieser Hinsicht bereits ge-
troffenen Bestimmungen gegenseitig verständigen werden.
Artikel 12.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Handha-
bung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen unter
ihnen theils schon vertragsmäßig bestehenden, theils noch zu verabredenden Be-
stimmungen auch auf die Eisenbahn von Weißenfels nach Leipzig Anwendung
finden sollen.
Artikel 13.
In Betreff der Postverhältnisse ist man übereingekommen, daß den Kö-
niglich Preußischen Poslsendungen jeglicher Art, sie mögen in Briefen, Geldern
oder Packeten bestehen, welche mit Benutzung der Eisenbahn zwischen Leipzig
und Weißenfels durch das Königlich Sächsische Gebiet gehen können, der un-
gehinderte Transit durch das Königreich Sachsen gegen Entrichtung einer an-
gemessenen Transitvergütung so lange gewährt werde, als der Posibetrieb auf
der in Rede stehenden Eisenbahn stattfinden wird.
Ueber die Höhe dieser an die Königlich Sächsische Posikasse zu entrich-
tenden Transitvergütung, sowie über die nach Eröffnung der Eisenbahn von
Weißenfels nach Leipzig etwa nöthig werdenden Veränderungen der gegenseiti-
gen Posteinrichtungen, wird zwischen den beiderseitigen Postverwalkungen eine
esondere Vereinbarung getroffen werden.
Artikel 14.
Um von der eben gedachten Eisenbahn geeignetenfalls auch für Zwecke
der Militairverwaltung den entsprechenden Gebsguuch machen zu können, ist ver-
abredet worden, daß bei Ertheilung der Konzession zum Bau und Betriebe
der gedachten Bahn in dieser Hinsicht von folgenden Grundsätzen ausgegangen
werden soll:
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche
für Rechnung der Königlich Preußischen oder der Königlich Sachsischen
Milikairverwaltung auf der Eisenbahn von Weißenfels nach Leipzig be-
wirkt werden, wird den beiderseitigen Milikairverwaltungen bunschuuch
der Beförderungspreise 96 genseilig völlige Gleichstellung zugesicherr,
dergestalt, daß die Bezahlung dafür an die Eisenbahnverwaltung nach
anz gleichen Sätzen erfolgen soll.
2) Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordent-
licher Umstände auf Anordnung der Königlich Preußischen oder der Kö-
niglich Sächsischen Regierung größere Truppenbewegungen auf der mehr-
gedachten Eisenbahn stattfinden sollten, so liegt der Verwaltung der letz-
keren ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs= und Ver-
pflegungsbedürfnissen, sowie von Militaireffekten jeglicher Art, insoweit
solche Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeinnet
(Nr. 4169.) ind,