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Artikel 21.
den Fall, daß von Seiten der Königlich Sächsischen Regierung auf
deren Gebiet der Anschluß von Seitenbahnen für angemessen erachtet würde,
wird die Königlich Preußische Regierung der Eisenbahngesellschaft die Verpflich-
tung auferlegen, solchen nicht nur zu gestatten, sondern auch die auf diesen
Seitenbahnen gangbaren Bahnwagen, falls sich solche für die Weißenfels-Leip-
ziger Bahn einnen, am Anschlußpunkte gegen eine zu vereinbarende Vergütung
zur Weiterbeförderung zu übernehmen und dahin zurückzuführen.
Artikel 22.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in Rede slehenden Bahnstrecke,
soweit sie das Koniglich Sächsische Gebiet berührt, der Krone Sachsen aus-
schliehlich vorbehalten. .
Da demgemaͤß den Koͤniglich Saͤchsischen Behoͤrden die Kompetenz zur
Untersuchung und Bestrafung aller innerhalb des Koniglich Saͤchsischen Gebiets
vorkommenden, die Bahnanlage oder den Transport auf derselben betreffenden
Polizei-- und Kriminalvergehen zusteht, so wird von der Koͤniglich Preußischen
Regierung die Vollstreckung der Straferkenntnisse nach Maaßgabe der unterm
14 Sktobe 1839. abgeschlossenen Konvention zugesichert.
29. November
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich damit einverstanden, daß
die betreffende Eisenbahngesellschaft wegen aller Entschädigungsansprüche, die
aus Anlaß der Eisenbahnanlage auf Scchsischem Gebiete oder des Betriebes
derselben gegen sie erhoben werden möchten, sich der Königlich Sachsischen
Gerichtsbarkeit und den Königlich Sachsischen Gesetzen zu unkerwerfen habe.
Artikel 23.
Die Kbniglich Sächsische Regierung wird zur Handhabung des ihr über
das Unternehmen, so weit es innerhalb des Königreichs Sachsen zur Ausfüh-
rung kommrt, zustehenden Hoheis= und Aufsichksrechts einen beständigen Kom-
missar bestellen, welcher die Beziehungen der Königlich Sächsischen Regierung
zur Eisenbahngesellschaft und zur Bahnverwaltung in allen denjenigen Fällen
u vermitteln hat, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Ein-
sctreneen durch die kompetenten Behörden geeignet sind.
Artikel 24.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung veranlaßgt sein
sollte, das Eigenthum der Eisenbahn von Weißenfels nach Leipzig selbst zu
erwerben und den Betrieb auf selbiger für eigene Rechnung zu übernehmen,
wird alsdann über die mit Rücksicht auf dieses veränderte Verhälkniß sich als
nothwendig oder wünschenswerth ergebenden Modisikationen der gegenwärtigen
Uebereinkunft eine weitere Verständigung zwischen den kontrahirenden Regie-
rungen stattfinden. ·
Artikel 25.
Gegenwaͤrtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
und