Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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ist, veräußern. Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile 
der Bahnhöfe an den Staat zum Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen 
oder Individuen, zum Zwecke von Staatseinrichtungen oder zur Anlage von 
Packhöfen und Waaremniederlagen oder sonstigen, zum Nutzen des Bahnbetrie= 
bes und ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden 
Einrichtungen, gehört nicht zu diesen untersagten Verdußerungen, auch bleibt 
der Gesellschaft freie Disposition über diejenigen ihr gehörlgen Grundsläcke 
vorbehalten, welche nach einem Atteste des betreffenden Regierungskommissars 
zum Transportbetriebe der Haupt= oder der Weißenfels-Leipziger Zweigbahn 
nicht nothwendig sind. 
K. 7. 
„Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe= 
Geschäft zu machen, welches die den nach diesem Plane zu emittirenden drei 
Millionen Thaler Prioritäts-Obligationen eingerdumten Rechte irgend beein- 
trächrigte oder schmälerte. 
g. 8. 
Die Ausloosung der nach H. 3. jaͤhrlich zu amortisirenden Prioritaͤts- 
Dbligeationen geschieht in Erfurt durch die Oirektion der Gesellschaft im Monat 
April, und zwar in einem, vierzehn Tage vorher durch die mehrgedachten bffen- 
lichen Bläatter bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die Inhaber 
dieser Obligationen die Befugniß haben. 
Ueber die Verhandlung ist vom Syndikus der Gesellschaft ein Protokoll 
aufzunehmen. 
S. 9. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des §. 8. gedachten Termins öffentlich bekannt 
gemacht und es erfolgt die Auszahlung derselben von dem FJ. Z. bezeichneten 
Tage an, nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen 
Auslieferung derselben durch die Gapruschafts Inbpraffe zu Erfurt, und in 
Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M. bei den bekannt gemachten Häusern. 
Mit dem im F. 3. angegebenen Zahlungstage hört die Verzinsung der 
ausgeloosten Obligationen auf. Die Kupons über die noch nicht fällig gewe- 
senen Zinsen und der Talon sind mit der ausgeloosten Prioritäts-Obligation 
gleichzeitig zu übergeben; geschieht dies nicht, so wird der Betrag dieser feh- 
lenden, noch nicht fälligen Zinskupons von dem Kapitale gekürzt, um vorkom- 
menden Falls zu deren Einlösung zu dienen. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioricäts-Obligationen nebst 
den noch nicht fälligen Kupons werden in Gegenwart der Oirektion und des 
Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, ver- 
brannt, und daß dies geschehen, wird unter Angabe der Nummern durch die 
öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber C. 5.) oder 
(Nr. 1100.) der
	        
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