Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Flachs= und Hanf-Spinnereien und Webereien, die Produktion von Garnen 
und von Geweben und die weitere Verarbeitung dieser Scoffe in allen dem 
Konsum anpassenden Formen. Z 
Die Gesellschaft beginnt ihre Wirksamkeit mit Errichtung einer mecha- 
nischen Flachs spinnerei. 
eiter ist die Gesellschaft berechtigt, mit den beiebendlichen Rohstoffen, 
mit Ganz= und Halb-Fabrikaten Handel zu treiben, dieselben zu kaufen und 
zu verkaufen. 
Sie ist ferner befugt, alle diejenigen Manipulationen mit den gewonne- 
nen Garnen und Geweben vorzunehmen, wodurch das Fabrikat dem Markte 
zugänglicher gemacht wird. 
Zweiter Titel. 
Grundkapital, Aktien, Aktionaire. 
Fünfter Artikel. 
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus zwei Millionen Thaler 
Preußisch Kurant, getheilt in 10,000 Aktien von zweihundert Thalern jede. 
Von diesem Grundkapitale werden sofort Eine Million Thaler emittirt, 
der Rest auf Beschluß des Verwaltungsrathes je nach dem Bedürfniß der 
Gesellschaft. ' 
Die Vorzeiger von Aktien der ersten Emission haben das Recht, zum 
Betrage ihrer produzirten Aktien sich bei der zweiten Emission al pari zu 
betheiligen. 
Rachdem 2500 Aktien gezeichnet sind, kann die Gesellschaft auf Beschluß 
des Verwaltungsrathes in Wirksamkeit treten. 
Die Gesellschaft kann eine Erhöhung des Aktienkapitals über zwei Mil- 
lionen Thaler hinaus (nach Artikel 48.) beschließen. Der desfallsige Beschluß 
unterliegt der landesherrlichen Genehmigung. 
Sechsier Artikel. 
Die Aktien werden, auf jeden Inhaber lautend, in nachfolgender Art 
ausgefertigt: 
Jede Aktie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stamm- 
Register ausgezogen und von zwei Mitgliedern der Direktion und einem Mit- 
gliede des Verwaltungsrathes unterzeichnet. Mit jeder Aktie werden für eine 
angemessene Zahl von Jahren Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, 
nebst Talon ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue er- 
setzt werden. 
Siebenter Artikel. 
Die Einzahlung der Mktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Ge- 
sellschaft in Raken von fünf bis fünszebn Prozent, jedesmal binnen vier Wochen 
nach einer in die durch Artikel 12. bezeichneten Zeitungen einzurückenden Auf- 
forderung der Direktion an die Gesellschaftskasse zu Bielefeld, oder in Berlin 
und an die weiter anzugebenden Empfangssiellen. . 
Wer innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht leistet, verfaͤllt zu Gunsten 
er
	        
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