Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Fuͤnf und zwanzigster Artikel. 
Der mit den Mitgliedern der Direktion abzuschließende Beeg soll dem 
Verwaltungsrathe ausdruͤcklich das Recht vorbehalten, jederzeit die Direktions- 
Mitglieder mittelst eines von mindestens neun dafuͤr stimmenden Mitgliedern 
des Verwaltungsrathes gefatzen Beschlusses wegen Dienslvergehen, Fahrläfsg. 
keit und aus andern Gründen zu entlassen. Eine solcherseslat ausgesprochene 
Entlassung des Direktionsmitgliedes hat zur Folge, daß alle demselben vertrags- 
mäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigun- 
een, Gratifükationen oder andere Vorkheile für die Zukunft von selbst erlöschen. 
Lu= Bestimmung ist in den Vertrag mit aufzunehmen. 
Wenn und so lange der Verwaltungsrath aus mehr als fünfzehn Mit- 
gliedern besieht, bann die Entlassung der Direktoren nur dann beschlossen werden, 
wem mindestens eilf Mitglieder des Berwaltungsrathes dafür stimmen. 
Sechs und zwanzigster Artikel. 
Mindesiens zwei Mitglieder der Direktion, oder in Behinderungsfällen 
eines derselben und ein Mitglied des Berwaltungsrathes, unterzeichnen ein- 
schaftlich die Korrespondenz, sowie alle Zahlungsanweisungen auf den Kassirer 
und alle Quittungen. Sie acceptiren, unterschreiben, indossiren gemeinschaftlich 
alle Wechsel und Anweisungen und zeichnen für alle laufenden Geschäfte, welche 
als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse 
oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind. 
Die Direktion ist verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, bei 
welchen die Partei durch einen Bevollmachtigten sich vertreten lassen kann, die 
Rechte der Gesellschaft durch eines ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Seine 
Legitimation bildet die vom Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder 
allung. 
Bestallung Sieben und zwanzigsier Artikel. 
Die Direktion ernennt und zuegt alle Beamten der Gesellschaft, deren 
Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist. 
Sie ist befugt, diesenigen Beamten, deren Entlassung ihr nicht zusteht, 
zu suspendiren und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Ber- 
waltungsrathes herbeizuführen. 
Acht und zwanzigster Artikel. , 
Jedes Mitglied der Direktion muß mindestens zehn Aktien der Gesell- 
schaft besitzen oder erwerben. Z · 
Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und duͤr- 
fen, so lange die Funktionen der Inhaber dauern, weder veraͤußert noch uͤber- 
tragen werden. 
Fünfter Titel. 
von den Generalversammlungen. 
Neun und zwanzigster Artikel. 
Nur diejenigen Aktionaire sind zur Theilnahme an der Generalversamm- 
lung und an deren Verhandlungen befugt, welche spätestens am letzten Tage 
Jabraang 1855. (Nr. 4173) 22 vor
	        
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