Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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vor der Versammlung die von ihnen eigenthümlich besessenen Mktien, oder vor 
deren Ausfertigung die auf ihre Namen lautenden Quittungsbogen in dem 
Büreau der Gesellschaft deponiren, oder sonst auf eine der Direktion genügende 
Weise die am dritten Orte erfolgte Niederlegung nachweisen. Gleichzeitig muß 
jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner 
Aktien oder Quittungsbogen in einem doppelten Exemplare übergeben, von 
denen das eine zurückbleibt, das andere mit dem Siegel der Gesellschaft und 
dem Vermerke der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies letztere 
dient als Einlaßkarte zu der Generalversammlung. 
Für Aktien, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, findet 
keine Befugniß der Besitzer zur Theilnahme an der Generalversammlung statt. 
Dreißigster Artikel. 
Das Recht des Stimmens beruht nur auf denjenigen Aktien, welche nach 
Artikel neun und zwanzig zur Theilnahme an der Generalversammlung befähi- 
gen, und steht mit Ausnahme des im Artikel fünf und vierzig vorgesehenen Falles 
nur den Aktionairen zu, welche fünf oder mehr Aktien besitzen. Dieses Recht 
wird in folgendem Verhältniß ausgeübt: 
a) für fünf und zwanzig Aktien auf jede fünf Aktien Eine Stimme, 
bb) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von fünf und zwanzig 
hinaus besitzt, auf jede zehn Aktien Eine Stimme; jedoch kann Niemand 
mehr als fünfzehn Stimmen für seine Person abgeben. 
Ein und dreißigster Artikel. 
Die Aktivnaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere nach 
Artikel neun und zwanzig zur Theilnahme an den Generalversammlungen be- 
fugte Aktionaire vertreten lassen, die Handlungshäuser aber auch durch ihre 
Prokuraträger, die Gemeinden und offentlichen Institute durch ihre Repräsen- 
tanten, die Minderjahrigen durch ihre vom Vormundschaftsgerichte dazu autori- 
sirten Vormünder, die Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn die Vertreter 
auch nicht Aktionaire sind. Für mehr als fünfzehn Stimmen kann ein Ein- 
zelner nicht Vollmachtträger in der Generalversammlung sein. 
Zwei und dreißigster Artikel. 
Bei Wahlen und bei allen Beschlüssen, die sich auf persönliche Ver- 
hältnisse beziehen, kann von Personen, welche in Dienstverhältnissen zur Direk- 
lion oder zu den Beamten der Gesellschaft stehen, ein Stimmtecht nicht aus- 
geübt werden. 
Drei und dreißigster Artikel. 
Die Generalversammlung tritt regelmäßig jährlich Ein Mal, und zwar 
im Monat April, in Bielefeld zusammen. « 
Außerdem finden außergewoͤhnliche Generalversammlungen statt, so oft 
dies von der Verwaltung fuͤr noͤthig erachtet wird, oder sobald wenigstens zehn 
Mklionaire, welche mindestens Eintausend Aktien besitzen, schriftlich darauf antragen. 
Vier
	        
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