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vor der Versammlung die von ihnen eigenthümlich besessenen Mktien, oder vor
deren Ausfertigung die auf ihre Namen lautenden Quittungsbogen in dem
Büreau der Gesellschaft deponiren, oder sonst auf eine der Direktion genügende
Weise die am dritten Orte erfolgte Niederlegung nachweisen. Gleichzeitig muß
jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner
Aktien oder Quittungsbogen in einem doppelten Exemplare übergeben, von
denen das eine zurückbleibt, das andere mit dem Siegel der Gesellschaft und
dem Vermerke der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies letztere
dient als Einlaßkarte zu der Generalversammlung.
Für Aktien, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, findet
keine Befugniß der Besitzer zur Theilnahme an der Generalversammlung statt.
Dreißigster Artikel.
Das Recht des Stimmens beruht nur auf denjenigen Aktien, welche nach
Artikel neun und zwanzig zur Theilnahme an der Generalversammlung befähi-
gen, und steht mit Ausnahme des im Artikel fünf und vierzig vorgesehenen Falles
nur den Aktionairen zu, welche fünf oder mehr Aktien besitzen. Dieses Recht
wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:
a) für fünf und zwanzig Aktien auf jede fünf Aktien Eine Stimme,
bb) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von fünf und zwanzig
hinaus besitzt, auf jede zehn Aktien Eine Stimme; jedoch kann Niemand
mehr als fünfzehn Stimmen für seine Person abgeben.
Ein und dreißigster Artikel.
Die Aktivnaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere nach
Artikel neun und zwanzig zur Theilnahme an den Generalversammlungen be-
fugte Aktionaire vertreten lassen, die Handlungshäuser aber auch durch ihre
Prokuraträger, die Gemeinden und offentlichen Institute durch ihre Repräsen-
tanten, die Minderjahrigen durch ihre vom Vormundschaftsgerichte dazu autori-
sirten Vormünder, die Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn die Vertreter
auch nicht Aktionaire sind. Für mehr als fünfzehn Stimmen kann ein Ein-
zelner nicht Vollmachtträger in der Generalversammlung sein.
Zwei und dreißigster Artikel.
Bei Wahlen und bei allen Beschlüssen, die sich auf persönliche Ver-
hältnisse beziehen, kann von Personen, welche in Dienstverhältnissen zur Direk-
lion oder zu den Beamten der Gesellschaft stehen, ein Stimmtecht nicht aus-
geübt werden.
Drei und dreißigster Artikel.
Die Generalversammlung tritt regelmäßig jährlich Ein Mal, und zwar
im Monat April, in Bielefeld zusammen. «
Außerdem finden außergewoͤhnliche Generalversammlungen statt, so oft
dies von der Verwaltung fuͤr noͤthig erachtet wird, oder sobald wenigstens zehn
Mklionaire, welche mindestens Eintausend Aktien besitzen, schriftlich darauf antragen.
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