Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 1601 — 
Die Dividenden werden jaͤhrlich am erslen Juni gegen Einlieferung der 
ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. bes « 
Vier und vierzigster Artikel. 
» Die Dividenden verjaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
fünf Jahren, von dem Tage ab' gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge- 
stellt sind. « 
Siebenter Titel. 
Auflösung der Gesellschaft. 
Fünf und vierzigster Artikel. 
Von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen, welche zusammen ein 
Fünftel des Gesellschaftskapltals besitzen, kann der Antrag auf Auflösung der 
Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu be- 
rufenen Generalversammlung durch eine Mehrheit von drei Vierkeln der anwe- 
senden oder vertretenen Aktien, vorbehaltlich der landesherrlichen Bestatigung, 
beschlossen werden. In dieser Generalversammlung ist jeder Aktionair, gleich= 
viel, wieviel Aktien er besitzt, stimmberechtigt, und wird jede vertretene Aktie 
für Eine Stimme gezahlt. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in 
den in den Paragraphen fünf und zwanzig, acht und zwanzig und neun und 
zwanzig des Gesetzes vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig 
beslimmten Fällen ein, und wird nach Maaßgabe der in jenen Paragraphen ge- 
troffenen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt. 
Sechs und vierzigster Artikel. 
Die Gesellschaft beslimmt den Modus der Liquidation und die Anghl 
der Liquidatoren durch Beschluß der Generalversammlung; diese ernennt Letz- 
tere und bestimmt ihre Befugnisse. 
Achter Titel. 6 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten. 
Sieben und vierzigster Artikel. 
Streitigkeiten, welche die Angelegenheit der Gesellschaft betreffen, es sei 
zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionairen, Vertretern oder Beamten, oder 
unter den letzten Personen selbst, dürfen, mit Ausnahme der im siebenten Ar- 
tikel erwähnten Fälle, nur durch Schiedsmänner entschieden werden, von denen 
jeder Theil einen erwählt. 
Ein Obmann tritt nur dann hinzu, wenn die beiden Schiedsrichter sich 
innerhalb acht Tagen nicht einigen können. In diesem Falle ernennt der Di- 
rektor des Kreisgerichts zu Bielefeld aus der Zahl der Mitglieder desselben den 
Obmann. — Schiedsrichter und Obmann müssen in Bielefeld wohnen. 
Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar 
oder gerichtlich insinnirte Aufforderung des Gegners die Ernennung des Schieds- 
richters länger als acht Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere 
Theil beide Schiedsmänner ernennt. 
(D#. 4173.) Das
	        
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