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muͤssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche spaͤter, als an jenem Tage,
verfallen, mit der faͤlligen Obligation eingeliefert werden. Geschieht dies nicht,
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und
zur Einlösung dieser Kupons verwendet.
g. 6.
Zur allmaͤligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1656. an jaͤhrlich
ein halbes Prozenk von dem Kapitalbetrage aller emitrirten Obligationen, mit-
hin die Summe von 3000 Thalern, geschrieben: dreitausend Thalern, nebst den
Zinsen der eingelösten Obligarionen verwendet.
Die Bestimmung der jährlich zur Verzinsung kommenden Obligationen
geschiehr durch #Ausloofung eitens der Direktion der Ostbahn zu Bromberg,
resp. der etwa später an deren Stelle fungirenden Verwaltung, mit# Zuziehung
eines, das Protokoll führenden Notars, in einem vierzehn Tage zuvor einmal
oͤffentlich bekannt z machenden Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt
freisteht. Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen,
sowie eine allgemeine Kuͤndigung der Obligationen, welche der Gesellschaft mit
Genehmigung Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
jedoch erst nach Ablauf von fünf Jahren, zustehen soll, erfolgt durch dreima-
lige Einrückung in die öffentlichen Blatter (8. 11.). — Die erste Einrückung
muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden.
Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschiert am 1. Oktober jedes
Jahres, zuerst also am 1. Oktober 1836. Die Einlösung der gekündigten Obli-
gationen soll am 1. April des folgenden Jahres stattfinden. De Rückzahlung
erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Ausliferung der Obli-
Fuarionen an den Präsentanten. Die im Wege des Tilgungsverfahrens einge-
östen Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung
vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche im Wege der Kündigung
oder der Rückforderung C. 9.) eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder
ausgeben. Ueber die Aueführung der Tilgung wird Unserm Minister für Han-
del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten jährlich Nachweis geführr.
S. 7.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligarionen amortisirr wer-
den, so kritt das Verfahren des F. 17. des Statuks der Stargard-Posener
Eisenbahngesellschaft mit der Maaßgabe ein, daß die Bekanntmachungen in den
S. 11. des gegenwärtigen Privilegül genannten Blattern genügen. zur derge-
stalt amortisirke, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene,
an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obligationen wer-
den neue dergleichen ausgeferrigt.
F. 8.
Die Nummern der zur Zurückzahlung füälligen, nicht zur Einlösung an-
(Kr. 41682.) gezeig-