Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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gezeigten Obligationen werden waͤhrend zehn Jahren nach dem Zahlungstermine 
alle zwei Jahre einmal oͤffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht 
innerhalb eines Jahres nach dem letzten oͤffentlichen Aufrufe zur Einloͤsung 
vorgezeigt werden, sind werthlos und verfallen zum Vortheil der Gesellschaft, 
was von der Direktion der Ostbahn zu Bromberg resp. der etwa spaͤter an 
deren Stelle fungirenden Verwaltung unter Angabe der werthlos gewordenen 
Nummern, alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen sol- 
cher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr. 
S. 9. 
Außer den im HF. 6. gedachten Fallen sind die Inhaber der-Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerkh in folgenden Füällen von der Gesellschaft zurück- 
zufordern: 
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig #ar Einlösung praͤ- 
sentirt werden, länger als drei Monate unberichtigk bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesell- 
schaft länger, als sechs Monate, ganz aufhört; 
P) wenn gegen die Gesellschaft, in Folge rechrskraftiger Erkenntnisse, Schul- 
den halber Exekution in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt wird; 
d) wenn dee im F. 6. fesigesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehal- 
ten wird. 
In den Fällen zu #. b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, 
wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle d. ist dage- 
gen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. 
Das Recht der Zurücksorderung dauert in dem Falle a. bis zur Zahlung 
der betreffenden Zinskupons, in dem Falle D#. bis zur Wiederherstellung des 
unterbrochenen Transportbetriebes, in dem Falle c. Ein Jahr, nachdem der 
vorgesehene Fall eingetreten isi, das Recht der Kündigung in dem Falle (l. drei 
Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen härte 
erfolgen sollen. 
F. 10. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Oioidenden an die Aktionaire, sowie den Bei- 
trägen zum Reservefonds der Gesellschaft vor; sie wird aus den ersten 
Bekriebsüberschüssen nach Deckung der im F. 3. Nr. I. des Statuten- 
Nachtrages der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft vom 8. März 
1847. bezeichneten Beklriebskosten und den zur Verzinsung und Amorti- 
sation der Anleihe nach dem Allerhöchsien Privilegium vom 27. Dezem- 
ber 1832. erforderlichen Summen entnommen. 
h) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine, zur Eisen- 
bahn und den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen. Dies 
bezieh!.
	        
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