Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnh#fe 
befindlichen Grundslücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der 
Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Enichung von 
Post-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen 
oder Waarenniederlagen abgerreten werden möchten. 
Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfor- 
dern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn und den Bahnhofen er- 
forderlich sei oder nicht, genügt ein Akttest der Direktion der Ostbahn zu 
Bromberg, resp. der an re Stelle tretenden Behörde, oder des für das 
Eisenbahnunternehmen bestellten Staatskommissariats. 
c Die Gesellschaft darf weder Prioritäts-Obligationen kreiren, noch neue 
Darlehne aufnehmen, es sei denn, daß fürr die jetzt zu emittirenden Obli- 
ationen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde. 
d) Vur Sicherheit für das im §. 9, festgesetzte Rückforderungsrecht an Ka- 
pital und Zinsen ist den Inhabern der Obligationen von der Stargard- 
Posener Eisenbahngesellschaft das Gesellschaftsvermögen, namenllich die 
Stargard-Posener Eisenbahn, dergestalt verpfändet, daß sie daraus ihre 
Befriedigung und auch die hypothekarische Eintragung auf die der Ge- 
sellschaft gehörigen Immobilien nachsuchen können. 
Die vorstehend unter b. und c. erlassenen Bestimmungen sollen jedoch 
auf diejenigen Obligationen sich nicht beziehen, welche, zur Zurückzahlung fällig 
erklärt, nicht innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der 
Zahlung gehbrig präsentirt werden. 
S. 11. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun- 
gen müssen in den Preußischen Staats-Anzeiger, in eine zweite zu Berlin er- 
scheinende Zeitung, in eine Stettiner und in eine Posener Zeirung eingerückt 
werden. Sollte eines dieser. Blätter eingehen, oder nicht vorhanden sein, so 
enügt die Bekanntmachung in den drei andern bis zur anderweitigen, mit 
enehmigung Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten 
zu treffenden Bestimmung. 
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privile- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge- 
ben oder Rechten Dritter zu prcjudiziren. 
Gegeben Charlottenburg, den 12. Marz 1855. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
Jahrgang 1855. (Tr. 4182.) 26 A.
	        
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