Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
NNr. 11.— 
  
  
(FKr. 4185.) Gesetz, betreffend einige Abanderungen des Civilprozeß = Verfahrens vor dem 
Obertribunal. Vom 26. März 1855. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Die Vorschriften der Verordnung vom 21. Juli 1846. (Gesetz-Samm= I. Verfahren 
lung Seite 291.) sinden hinsichtlich des Verfahrens in der Revisions= und letter Instanz 
Nichtigkeitsbeschwerde-Instanz fortan auch auf die zur Kompetenz der Gene-dersetzungs- 
ralkommissionen, oder der ihre Stelle vertretenden Regierungsabtheilungen, ge- sachen. 
hoͤrenden Auseinandersetzungssachen Anwendung, insofern die Rechtsmittel der 
Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde nach der Order vom 15. März 1834. 
(Gesetz-Sammlung Seite 61.) in jenen Sachen zulässig sind. 
F. 2. 
Die Anmeldung der im F. 1. bezeichneten Rechtsmittel muß bei der Ge- 
neralkommission, oder der ihre Stelle verfretenden Regierungsabtheilung, erfolgen. 
Beschwerden gegen Verfügungen, wodurch dieselben zurückgewiesen wer- 
den, gehören vor das Obertribunal und können nur innerhalb sechs Wochen 
angebracht werden. 6 
Bei der Einsendung der Akten an das Obertribunal ist der Werth des 
Streitgegenstandes anzugeben. 
K. 3. 
Wenn in den Fällen der Nr. 3. der Order vom 1. August 1836. (Ge= UI. Verfahren 
setz-Sammlung Seite 219°h das Plenum des Obertribunals über eine zweifel- e den le. 
Jahrgang 1855. (Nr. 4185—4180) 27 haft Tribunals. 
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1855.
	        
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