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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
NNr. 11.—
(FKr. 4185.) Gesetz, betreffend einige Abanderungen des Civilprozeß = Verfahrens vor dem
Obertribunal. Vom 26. März 1855.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Die Vorschriften der Verordnung vom 21. Juli 1846. (Gesetz-Samm= I. Verfahren
lung Seite 291.) sinden hinsichtlich des Verfahrens in der Revisions= und letter Instanz
Nichtigkeitsbeschwerde-Instanz fortan auch auf die zur Kompetenz der Gene-dersetzungs-
ralkommissionen, oder der ihre Stelle vertretenden Regierungsabtheilungen, ge- sachen.
hoͤrenden Auseinandersetzungssachen Anwendung, insofern die Rechtsmittel der
Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde nach der Order vom 15. März 1834.
(Gesetz-Sammlung Seite 61.) in jenen Sachen zulässig sind.
F. 2.
Die Anmeldung der im F. 1. bezeichneten Rechtsmittel muß bei der Ge-
neralkommission, oder der ihre Stelle verfretenden Regierungsabtheilung, erfolgen.
Beschwerden gegen Verfügungen, wodurch dieselben zurückgewiesen wer-
den, gehören vor das Obertribunal und können nur innerhalb sechs Wochen
angebracht werden. 6
Bei der Einsendung der Akten an das Obertribunal ist der Werth des
Streitgegenstandes anzugeben.
K. 3.
Wenn in den Fällen der Nr. 3. der Order vom 1. August 1836. (Ge= UI. Verfahren
setz-Sammlung Seite 219°h das Plenum des Obertribunals über eine zweifel- e den le.
Jahrgang 1855. (Nr. 4185—4180) 27 haft Tribunals.
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1855.