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haft gewordene Rechtsfrage zu entscheiden hat, so sind fuͤr das dabei zu beob-
achtende Verfahren die Bestimmungen in Nr. 4. dieser Order maaßgebend.
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
Der §. 25. der Verordnung vom 21. Juli 1846. wird aufgehoben.
S. 4.
II. Schluß- Das gegenwärtige Gesetz soll mit dem 1. Juli 1855. in Wirksamkeit
besimmung. treten. Wenn zu diesem Zeitpunkt in den im K. 1. bezeichneten Rechtssachen
die Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde bereits angemeldet ist, so werden sie
nach den bisherigen Vorschriften erledigt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 26. März 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Hepdt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
. i . . v. dersee. Fuͤr den Mini uͤr die landwirth-
7 oehwinsh. Gr. . Wolderfe, usgeeurcr
v. Manteuffel.
(Nr. 4186.) Allerhöchster Erlaß vom 26. März 1855., betreffend die Vergütigung der den
Beamten bei Versetzungen erwachsenden Umzugskosien. .
D. die Erfahrung gelehrt hat, daß die in der Verordnung vom 5. März 1826.
und in den darauf bezüglichen späteren Erlassen enthalkenen Bestimmungen,
betreffend die Vergüti urg der den Beamten bei Versetzungen erwachsenden
Umzugskosten, zur Feäha tung einer billigen und gleichmäßigen Behandlung
nicht ausreichen, so will Ich auf den Antrag des Staatsministeriums vom
11. d. Mes. für künftige Versetzungsfälle, in welchen die ehur sreise
nach dem 31. März des laufenden Jahres erfolgt, hierdurch Nachstehendes
festsetzen. «
H.1.
Nur etatsmaͤßig angestellten Beamten sind Umzugskosten zu verguͤtigen.
g. 2.
Eine solche Verguͤtigung fuͤr etatsmaͤßig angestellte Beamte findet nicht
wenn
) wenn die Versetzung lediglich auf den Antrag des Beamten erfolgt;
5)