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ist, die überschießende oder die fünf Meilen nicht erreichende Strecke für eine
Entfernung von fünf Meilen anzunehmen.
F. 6.
Von den Vergütigungssätzen ist derjenige in Anwendung zu bringen, welchen
die Stellung des betreffenden Beamten, aus der — nicht in die — die Ver-
setzung erfolgt, bedingt.
6. 7.
Die nach F. 1. zu Umzugskosien berechtigten Beamten erhalten, wenn sie
sich nicht in dem F. 2. litt. a. bezeichneten Falle befinden, außer denselben bei
Versetzungen für ihre Person die reglementsmäßigen Diaten und Fuhrkosten.
g. 8.
Die personlichen Reisekosten bei Versetzungen nach Maaßgabe des Er-
lasses vom 10. Juni 1848. erhalten auch diejenigen Beamten, welche nicht
etatsmäßig angestellt sind, falls nicht der eigene Wunsch des Beamten das
alleinige Mo für die Versetzung gewesen ist.
Auch soll künftig bei Versetzungen von verheiratheten Beamten dieser
Art der §. 4. Meines Erlasses vom 10. Juni 1848. Anwendung finden.
Charlottenburg, den 26. März 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
. schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
An das Staatsministerium.
Redigirt im Büreau des Staats-- Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.
(Nudolph Decker.)