Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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vertreten sein, so wird von dem Verwaltungsrathe innerhalb sechs Wochen, 
wenn nicht inzwischen eine ordentliche Generalversammlung, in welcher der Ge- 
genstand statutenmäßig erledigt werden kann, eintritt, eine enderweeiig, außer- 
ordentliche Generalversammlung ausgeschrieben, in welcher die damn Anwesen- 
den nach Stimmenmehrheit beschließen. 
K. 30. 
Ueber jede Generalbersammlng muß ein Protokoll notariell aufgenom- 
men, von dem Vorsitzenden und mindestens drei Aktionairen aus der Ver- 
sammlung vollzogen und demnächst ausgefertigt werden. 
Titel III. 
Fonds, Aktien, Reservefonds, Dividende. 
G. 31. 
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht in einem Kapitale von 
1,000,000 Rehlr. Preußisch Kurant, in 5000 Aktien à 200 Rilhlr., wovon 
vorläufig 2000 AMkien ausgegeben werden sollen; die weitere Ausgabe von 
Aktien bis zur Gesammthe von 500,000 Rehlrn. bleibe dem Ermessen des 
Verwaltungsrathes überlassen. 
Jur noch weiteren Ausgabe von Mktien ist die Genehmigung der Ge- 
neralversammlung erforderlich. Die Generalversammlung kann mit landesherr- 
licher Genehmigung auch eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen. 
C. 32. 
Die Aktien werden nach dem, diesem Statut beigegebenen Fopxmulare in 
forklaufender Nummer auf jeden Inhaber ausgefertigt und ausgegeben, wenn 
der volle Betrag zur Gesellschaftskasse berichtigt ist. 
Bis dahin werden mit Nummern bezeichnete, auf Namen lautende Quit- 
tungsbogen ausgegeben, auf denen über die Einzahlung quittirt wird. Diesel- 
ben werden, sobald der Betrag der Aktien voll eingezahlt ist, gegen die Akrien- 
Dokumente ausgewechselt. Bis zur vollen Einzahlung kann eine Ueberrragung 
von Quittungsbogen nur mit Genehmigung des Verwaltungsrathes erfolgen. 
Im Uebrigen wird nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. November 
1843. verfahren. 4 
g. 33. 
Die Aktien werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes und 
von der Direktion unterzeichnet, und denselben Dividendenscheine nach dem bei- 
gefügten Formulare auf acht Jahre nebst Talon beigegeben, welche nach
	        
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