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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 26. März 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4198.) Allerhöchster Erlaß vom 2. April 1855., betreffend Erganzungen und Abän-
derungen des revidirten Reglements für die Feuersozietät des platten Lan-
des der Provinz Schlesien, der Grasschaft Glatz und des Markgrafthums
Ober-Lausitz vom 1. September 1852.
A., Ihren Bericht vom 25. März d. J. will Ich die von dem Provinzial-
Landtage der Provinz Schlesien in Antrag gebrachten Erganzungen und Ab-
4nderungen des revidirten Reglements für die Feuersoziett des platten Landes
der Provinz Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Markgraffhums Ober-
Lausitz vom 1. September 1852. (Gesetz-Sammlung für 1852. S. 621. ff.)
wie folgt genehmigen:
1) De K. 10. tritt die nachstehende zusätzliche Bestimmung hinzu: Wenn
bei der Provinzial-Landfeuersozietät Versicherung genommen wird, so
muß der Eigenthümer alle ihm gehörigen, in Enen Gemeinde= oder
Gutsverbande belegenen Gebäude zur Versicherung stellen, auch dann,
wenn einzelne derselben besondere Possessionen bilden sollten. Die Be-
stimmungen der W. 7. und 27. des Reglements vom 1. September 1852.
werden hierdurch nicht geandert, und die Worschrift des zweiten Absatzes
des F. 10. findet auch auf diese Zusatzbestimmung Anwendung.
2) Der HF. 117. des Reglements wird aufgehoben; an Stelle desselben tritt
folgende Vorschrift: Vorstehende Prämien und Entschädigungen (#. 115.
und 110.) werden aus der Sozietätskasse nur dann gezahlt, wenn das
Feuer ein bei der Provinzial-Landfeuersozietät versichertes Gebäude be-
kroffen hat.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Charlottenburg, den 2. April 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
An den Minister des Innern.
(Nr. 4197—2200) 31° (Nr. 4199.)