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(Nr. 4201.) Gesetz, betreffend die Besugnig der Bergämter zur Führung des Berggegen-
und Hypothekenbuchs und zur Aufnahme von Handlungen der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit in den Landestheilen, in denen die Allgemeine Hypo-
theken-Ordnung vom 20. Dezember 1783. gilt. Vom 18. April 1855.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, für diejenigen Landestheile, in
denen die Allgemeine Hypotheken-Ordnung vom 20. Dezember 1783. gilt,
was folgt:
F. 1.
Die Führung des Berggegen= und Hypothekenbuchs für den Bezirk eines
Bergamts soll, wie bisher, beil dem Bergamte durch den Bergamts-Juflitiarius
erfolgen.
g. 2.
Der Bergamts-Justitiarius ist befugt, Handlungen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, welche Gegensiände des Bergeigenthums und des Bergbaubetrie-
bes in dem Bezirke des Bergamts (F. 1.) betreffen, aufzunehmen, und zwar
auch in denjenigen Fällen, in welchen solche Handlungen sonst von Notarien
oder : überhaupt, oder von dem Richter der Sache aufzuneh-
men sind.
Der Bergamts--Justitiarius hat bei diesen Geschaͤften die fuͤr die Gerichte
geltenden Vorschriften zu beobachten.
Die von demselben aufgenommenen Verhandlungen haben die Wirkung
der gerichtlichen Urkunden.
g. 3.
Zur Anstellung als Bergamts-Jufliciarius ist die Befähigung zum Rich-
teramte erforderlich.
K. 4.
In Bezug auf die in den G. 1. und 2. bezeichneten Angelegenheiten
ebührt
8 a) die Aufsicht und die Erledigung derjenigen Beschwerden, welche die
Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen betreffen, zunachst
dem Appellationsgerichte, in dessen Bezirk das Bergamt seinen Sitz har,
und dem dem letzteren vorgesetzten Ober-Bergamte, schließlich aber dem
Justizminister und dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten;
b) für andere Beschwerden ist das vorerwähnte Appellationsgericht die
alleinige Beschwerdeinstanz.
K. 5.
Hinsichtlich des Ansatzes und der Erhebung der Kosten für Geschäfte
(Nr. 4201—4202.) bei