Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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von denselben ebenso lediglich nach der Flaͤche aufgebracht, wie das oben 
unter Nr. 2. vorgeschrieben ist. 
S. 6. 
In dem allgemeinen Deichkataster werden alle von der neuen Ver- 
wan geschützten und ertragsfähigen Grundstücke nach folgenden drei Haupt- 
assen: 
I. Klasse: Horte und Baustellen, Gärten und Aecker, 
II. Klasse: Wiesen, 
III. Klasse: Forst, Werder, beständige Weideländereien und sonstige im Er- 
trage ihnen gleichstehende Grundslücke 
veranlagt. 
Die Grundstücke der I. Klasse werden mit ihrer vollen Fläche, die Grund- 
stücke der II. Klasse mit der Hälfte und die Grundstücke der III. Klasse nur 
mit dem vierten Theile ihres wirklichen Flächeninhalts herangezogen. 
Wege, Gräben, Unland, sowie solche ertragsfähige Grundstücke, welche 
durch ihre Benutzungsart unter 10 Sgr. Reinertrag abwerfen, und sich auch 
zu keiner einträglicheren Benutzungsart eignen, bleiben unveranlagt. 
In dem unteren Theile des Deichverbandes, soweit er durch die WVer- 
wallung zwar vor der Strömung, aber nicht gegen Nückstau geschützt wird, 
sind den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche in der Zeit vom 1. Mai bis 
1. Oktober während vier auf einander folgender Tage durch Rückstau über- 
schwemmt werden, für dieses Jahr die gewöhnlichen Oeichkassenbeiträge zu er- 
lassen. Der Erlaß kann auf den halben Beitrag beschränkt werden für dieje- 
nigen Grundstücke, welche ungeachtet der Ueberschwemmung mindestens den 
halben Ertrag einer gewöhnlichen Jahresnutzung nach Ermessen des Deichamtes 
geliefert. Der Erlaß bleibt ganz ausgeschlossen, wenn nach dem Ermessen des 
Deichamtes gar kein Schaden durch die Ueberschwemmung verursacht ist. 
g. 7. 
Die nach den Grundsätzen der V#. 5. und 6. in den Katastern jedes 
Deichgenossen angegebene Niederungsfläche bildet den Maaßstab seiner Deich- 
kassenbeitrage. 
Vorläufig werden die Deichkassenbeiträge nach den bereits entworfenen 
Katastern erhoben. Behufs der definitiven Htellnng der Kataster sind die- 
selben aber von dem Regierungskommissarius dem Deichamte vollständig, den 
einzelnen Gemeindevorständen und Dominien ertraktweise mitzutheilen, und ist 
zugleich im Amrsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb 
welcher die Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorständen und dem 
Kommissarius eingesehen und Beschwerden dagegen bei dem Kommissarius an- 
gebracht werden können. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Anzahl und das 
(#r. 4208) Ver-
	        
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