Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Dr. 4205.) Allerhöchster Erlaß vom 2. April 1855., betreffend Abänderung einiger Vor- 
schristen des Reglements für die Feuersozietät des platten Landes des 
Herzogthums Sachsen vom 18. Februar 1838. 
A- Ihren Bericht vom 21. März d. J. beflimme Ich, unter Aufhebung 
der Vorschriften des §. 13. Alinea 1. 2. J. des Reglements für die Feuer- 
sozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 18. Februar 1838. 
Selch-Sammlung für 1838. Seite 204.) und an Stelle dieser Vorschriften, 
was folgt: 
Jede in das Hypothekenbuch eingetragene Hypothekenforderung wird 
auch als in das Kataslter auf die versicherten Gebäude eingetragen erachtet, so“ 
daß eine besondere Eintragung derselben in das Kataster auf die verpfändeten, 
resp. versicherten Gebäude weder nöthig, noch zulässig ist. Will ein Sozie- 
tätsgenosse freiwillig aus der Sozictät ausscheiden, oder freiwillig seine Ver- 
sicherungssumme herabsetzen, so muß er einen Hypothekenschein beibringen, der 
nicht fruher als drei Monat vor dem Tage, an welchem der Austrikt oder die 
Herabsetzung eintreten soll, ausgefertigt ist. Nur die Rechte der aus diesem 
Hypothekenscheine sich ergebenden Hypothekengläubiger haben die kataslerführen- 
den Behörden der Art wahrzunehmen, daß ohne Einwilligung derselben weder 
das freiwillige Ausscheiden aus der Sozietät, noch die frei illige Herabsetzung 
der Versicherungssumme geslattet werden darf. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 2. April 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Westphalen. 
An den Minister des Innern. · 
  
(NI-.4206.)Gesetz,betreffendbicUkbenmhmceinerbeschrankoZinsgakantiefütdasAsk 
lagekapital einer Eisenbahn von Deutz nach Gießen mit einer Zweigbahn 
von Betzdorf nach Silgen, sowie einer festen Rheinbruͤcke zwischen Coͤln 
und Deutz. Vom 18. April 1855. 
Wir Friedrich Wilhelm, von, Gottes Gnaden, König von. 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
g. 1. 
Der Coͤln-Mindener Eisenbahngesellschaft wird, Behufs Uebernahme des 
Baues und des Betriebes einer Eisenbahn von Deutz nach Gießen mit einer 
(Ne. — 335 Zweig-
	        
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