Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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wischen dem Koͤniglichen Eisenbahn-Kommissariate hier, einerseits, und der 
in Coͤln domizilirenden Coͤln-Mindener Eisenbahngesellschaft, vertreten durch 
deren Direktion, andererseits, ist heute unter Vorbehalt der landesherrlichen 
Genehmigung und der Genehmigung einer Generalversammlung der Aktionaire 
der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag verabredet worden: 
. 1. 
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, unker der Vor- 
aussetzung, daß die Stadt Cöln und die in hiesiger Stadt domizilirte Rheini- 
sche Eisenbahngesellschaft zum Bau der festen Rheinbrücke zwischen Cöln und 
Deutz einen zinsfreien und nicht zurückzuzahlenden Kapitalbeitrag von zusam- 
men 500,000 Rthlrn. in fünfjahrigen K### kontribuiren, zur Uebernahme der 
Erbauung und des Betriebes der Bahn von Deutz bis Gießen mit einer Zweig- 
bahn von Betzdorf nach Siegen und der zum gewöhnlichen Landverkehr und 
zum Eisenbahnverkehr einzurichtenden festen Rheinbrücke zwischen Cöln und 
Deutz inkl. ihrer Verbindung mit der Rheinischen Eisenbahn am Trankgassen- 
thore unter nachstehenden Bedingungen: 
S. 2. 
Die Bestimmung der Bahnlinie und die Festsetzung des Bauprojekts für 
die Bahn und die Rheinbrücke bleibt dem Herrn Minisier für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten vorbehalten. Derselbe ernennt den technischen 
Beamten für die Leitung des Baues der Rheinbrücke und setzt dessen Besol- 
dung fest, wie er auch die technische Kontrolle anordnet. on Seiten der 
Königlichen Staatsregierung werden der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft 
alle vorhandenen Vorarbeiten für die Cöln-(Deutz) Gießener Bahn und für 
die Rheinbrücke, einschließlich der Bauprojekte, unentgeltlich überlassen. 
g. 3. 
Die Coͤln- (Deutz) Gießener Bahn nebst Zweigbahn von Betzdorf nach 
Siegen und die Rheinbruͤcke soll wo moͤglich innerhalb vier Jahren, von Er- 
theilung der Konzession resp. von der Bestimmung der Bahnlinie und der Fest- 
setzung des Bauprojelts ab gerechnet, im Bau vollendet und dem Betriebe 
uͤbergeben sein. Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, daß die Beschaffung des 
nach g. 5. vorlaͤufig angenommenen Anlagekapitals, mit welcher die Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft erst nach eingeholter Genehmigung des Staats 
vorgehen darf, vor dieser Zeit gesichert ist. Andernfalls lauft die vierjährige 
Frist erst von dieser Zeit ab. . 
Der Bruͤckenbau wird * und sobald in Angriff genommen, als die 
h in ener Eisenbahngesellschaft hiefuͤr zwei und eine halbe Million Thaler 
eschafft hat. 
  
. .5.4.. 
Die rücksichtlich des Postdienstes und der Anlage von Telegraphen 
zwischenadem Staate und der Cöln-Mindener Essenbahngeseschaft abgeschlosse- 
(Nr. 4206) nen
	        
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