Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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nen Verträge gelten auch für die Bahn von Deutz bis Gießen inkl. Zweig- 
bahn nach Siegen, soweit nicht Lokalverhältnisse eine Abanderung bedingen. 
C. 5. 
Das Anlagekapital für die Bahn nebst Abzweigung nach Siegen, für 
deren Betriebsmittel und für die Rheinbrücke, wird vorläusig auf zwanzig Mil- 
lionen Thaler festgesetzt und durch Ausgabe von Cöln-Mindener Prioritäts- 
Obligationen (IV. Emission Lilt. A.) beschafft, deren Zinsfuß bei einem Maxi- 
mum von vier Pozent der Wahl der Cöln-Mindener Eisenbahndirektion über- 
lassen bleibt, 
g. 6. 
Jeder Mehrbedarf an Anlagekapital 
a) fuͤr den Bau der Bahn nebst ihrer Abzweigung nach Siegen sammt 
allem Zubehoͤr, 
h) fuͤr das Betriebsmaterial, « 
c)fürdenBaudetheinbrückesammtallethubehdk, 
d) für die Bestreitung der Generalkosten, die auf zwei Drittel Prozent der 
Ausgabe ald d#. b. und c. zu berechnen und dem Cöln-Mindener Eisen- 
bahnumernehmen zu erstatten sind, soweit sie sich nicht abgesondert ver- 
rechnen und direkt aus den Fonds für die neuen Unternehmungen ver- 
ausgaben lassen, 
ne) für den Kursverluft bei Ausgabe der Prioritäts-Obligationen, 
f)ü für die Einlösung der bis zum Schlusse desjenigen Jahres, in welchem 
die ganze Bahn von ODeutz bis Gießen nebst ihrer Abzweigung nach 
Siegen und die Rheinbrücke dem Betriebe übergeben ist, verfallenen 
Zinskupons der Prioritäts-Obligationen, « 
welcher sich unter Festsetzung eines Kommissars des Koͤniglichen Handelsmini- 
steriums als nothwendig ergiebt, wird durch weitere Ausgabe Coͤln-Mindener 
Prioritaͤts-Obligationen (IV. Emission Litt. B.) nach Maaßgabe des Statuts 
der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, sowie auf Grund und nach Inhalt 
sämmtlicher Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages beschafft. 
F. 7. 
Für den Fall, daß der Reinertrag der Cöln-CDeutz-) Gießener Bahn mit 
der Jweigbahn nach Siegen und der Rheinbrücke nicht hinreicht, um die Zinsen 
der nach den . 5. und 0. emittirten Prioritäts-Obligationen unter Anrechnung 
eines halben Prozents, dessen Risiko die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft 
unbedingt allein trägt, vollständig 1 decken, wird vom Staate 
a) aus dem ihm nach H. 10. IV. der Statuten der Cöln-Mindener Eisen- 
bahngesellschaft zustehenden dritten Theile vom Ueberschusse über fünf 
Prozent und aus den ihm nach §. 21. 1 c. zustehenden Dividenden, so- 
fern diese Beträge nicht durch den zwischen dem Königlichen Eisenbahn- 
Kommissariate und der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft 
unterm 30. Dezember 1832. abgeschlossenen Vertrag in Anspruch genom- 
men werden, resp. in Anspruch genommen werden können, und 
b) aus
	        
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