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. 17.
Die Ermittelung des durch die Abnutzung entstandenen Minderwerthes
wird auf dem Wege der freien Vereinbarung unter beiden kontrahirenden
Theilen versucht. Im Falle der Tichtwinigung unter denselben tritt das in dem
Rbeinischen Handelsgesetzbuche Thl. I. Tit. III. Abschnitt II. vorgeschriebene
schiedsrichterliche Verfahren ein.
K. 18.
Mit dem Schlüusse desjenigen Jahres, in welchem der Staat einen dem
inspflichtigen Anlagekapital der Rheinbrücke sammt Zubehöbr entsprechenden
Berka an Cöln-Mindener Prioritäts-Obligationen IV. Emission (ckr. §. 19.)
amortisirt haben wird, gehen das schuldenfreie Eigenthum der Rheinbrücke samme
Zubehbr und ihre Intraden auf den Staat über. «
Hierbei soll ein etwaiger Kursverlust bei Ausgabe der Prioritaͤts-Obli-
gationen nach seinem Gesammtbetrage auf jede der beiden Unternehmungen
(Deutz-Siegen-Gießener Eisenbahn und Rheinbruͤcke) nach Verhaͤltniß des auf
die eine und die andere wirklich verwendeten Anlagekapitals repartirt werden.
g. 19.
Zur Amortisation des zinspflichtigen Anlagekapitals der Rheinbruͤcke
sammt Zubehoͤr kann der Staat nach Belieben verwenden:
a) die aus. dem Coͤln-Mindener Eisenbahnunternehmen angesammelten Ueber-
schuͤsse und Dividenden, sobald die Garantieleistung mit denselben nach
g. 9. fuͤr immer aufhoͤrt, sowie die ferner faͤllig werdenden Ueberschuͤsse
und Dividenden;
b) Zuschüsse von beliebiger Höhe, so daß der Staat gegen Tilgung des noch
nicht amortisirten Anlagekapitals die Brücke jederzeit erwerben kann.
Zur gedachten Amortisation müssen aber alljährlich verwendet werden:
c) die Zinsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel der
Aktien der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft und auf die bis Ende
1854. amortisirten Aktien fallen, nach Abzug des zum Garantiefonds
fließenden Betrages von 50,000 Rehlrn., oder nach Alouf der im F. 11.
bestimmten Sistirungsfrist eine entsprechende Summe aus anderweiten
Fonds;
c0 die Zinsen der mit den Betrágen ad a. b. und c. amortisirten Obli-
gationen.
K. 20.
Zur Amortisation des Anlagekapitals der Cöln-(Deutz) Gießener Bahn
inkl. der Zweigbahn nach Siegen werden jährlich verwendet:
1) der Reinertrag über die volle Verzinsung des Anlagekapitals dieser Bahn
bis zur Höhe eines halben Prozenés desselben;
2) die Zinsen der mit den Beträgen ad 1. amortisirten Obligakionen.
K. 21.
Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions= und Beslätigungs-Ur-
kunde