Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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lung vom Jahre 1853. Seite 182.) die Bildung eines Deichverbandes unter 
der Benennung: 
„Deichverband des Golmer Bruches“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
g. 1. 
In dem unweit Potsdam zwischen dem Neuen Palais und der Havel 
belegenen Golmer Bruch werden die Eigenthümer aller eingedeichten und noch 
einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande 
von 64 Fuß am Pegel zu Baumgartenbrück der Ueberschwemmung unterliegen 
würden, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Der Situationsplan des Golmer Bruches vom Vermessungsrevisor Güt- 
schow aus dem Oktober 1851. und das Vermessungs-Bonitirungsregister des 
duste von demselben Tage weist die zum Deichverbande gehoͤrigen Grund- 
e nach. 
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Potsdam. 
§. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob: 
a) den Hauptdamm, welcher das Bruch gegen Ueberschwemmung schützt, in 
denjenigen durch die Staatsverwaltungs-Behörden festzustellenden Ab- 
messungen auszubauen, welche erforderlich sind, um die Grundstücke der 
Niederung gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand zu 
sichern; 
b) eine neue Stauarche in dem Hauptdamm und eine Brücke im Golmer 
Damm anzulegen; 
Pc) eine Dampfschöpfmaschine nebst Zubehör aufzustellen und den Haupt- 
graben nach der Maschine hin zu reguliren; 
ch eine Stauarche zum Verschluß des Schafgrabens und eine Stauarche 
in der Gegend des neuen Palais in dem die Länge des Sanssouci-Gar- 
tens durchschneidenden Graben einzurichten; 
Alles nach Maaßgabe der Anschläge vom 10. April und 15. November 1854. 
Die unter d. genannten Stanarchen werden künftig von der Königlichen 
Garten-Intendantur unterhalten und beaufsichtigt; dagegen unterhält der Deich- 
verband die unter a. bis c. genannten Anlagen, sowie die übrigen Sctauarchen 
in dem Hauptdamm, welche für jetzt keines Neubaues bedürfen. 
. Wenn zur Erhaltung des Hauptdammes eine Uferdeckung noͤthig werden 
sollte, so hat der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner An- 
sprüche an andere Verpflichtete. 
g. 3. 
Die Unterhaltung der Gräben, Damme, Wege, Brücken und Schleusen 
im Innern des Bruches — mit Ausnahme des im §. 2. c. bezeichneten Haupt- 
grabens — verbleibt denjenigen, welchen sie bisher oblag. Die ordentliche Un- 
(Nr. 4209) 355 ter-
	        
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