Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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terhaltung derjenigen Anlagen, bei welchen mehrere Grundbesitzer ein Interesse 
haben, wird unter die Kontrolle und Schau der Deichverwaltung gestellt. 
Das Wassek der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu 
verlangen. Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschrei- 
benden Punkten geschehen. 
g. 4. 
Ueber die vom Deichverbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Schleusen, 
Bruͤcken ꝛc. und uͤber die sonstigen Grundstuͤcke des Verbandes ist ein Lager- 
buch vom Deichhauptmann zu fuͤhren und vom Deichamte festzustellen. Die 
darin vorkommenden Veraͤnderungen werden dem Deichamte bei der jaͤhrlichen 
Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
g. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- 
kasse ausgeführt. « 
Die erforderlichen Mitkel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deichbeam- 
ten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes etwa kon- 
trahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem Deichkataster aufzubrin- 
gen, insoweit die Kosten der ersten Anlage nicht durch die von Uns aus Unserer 
Schatulle und aus der Staatskasse bewilligten Zuschüsse gedeckt werden. 
Als Deichkataster dient für jetzt die „Nachweisung über die Grundbesitzer 
und die denselben gehörigen, zur Melioration beslimmten Flächen des Golmer 
Bruches“, aufgestellt von dem Königlichen Rent= und Polizeiamt in Potsdam 
den 30. April 1851. Nach Verhälkniß der darin verzeichneten Flächen werden 
die Beiträge vorläusig ausgeschrieben, wobei die in der Kolonne „Wasserfreie 
Höhe, unbrauchbare Wege, Gräben“ verzeichneten Flächen von Beiträgen be- 
freit bleiben. « « 
Behufs der Fesistellung des Katasters ist dasselbe von dem Regierungs- 
Kommissarius dem Oeichamte vollständig und den einzelnen Gemeinde-Vorstän= 
den, sowie den Besitzern von Grundstücken, welche zu einer Gemeinde nicht ge- 
hören, ertraktweise mitzutheilen und zugleich im Amtsblatt eine vierwöchentliche 
Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten 
bei den Gemeinde-Vorständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde 
dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen den Maaßstab der 
Katastrirung nach der Fläche gerichtet werden können, sind vom Kommissarius 
unker Shhiehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirken und der er- 
forderlichen Sachversländigen zu untersuchen. 
Diese Sachyerständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundations- 
gebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöchi- 
genfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität zwei ökonomische 
S 
Sach-
	        
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