Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 250 — 
Waͤhlbar dabei ist jeder großjaͤhrige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz 
der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤftiges Erkenntniß verloren hat und 
nicht Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit 
verliert die Wahl ihre Wirkung. 
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines deichpflich- 
tigen Grundstücks von mindestens zwei Morgen Fläche, welcher mit seinen 
Deichkassenbeiträgen nicht im Rückstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen 
Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat. 
Auch Parren, Kirchen, Schulen, und andere moralische Personen, des- 
gleichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen 
Grundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch 
Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, 
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechtes bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Die Liste der Wähler, welche der Wahlkommissarius aufstellt, wird vier- 
zehn Tage lang in einem zur öffentlichen Kenneniß gebrachten Lokale offen gelegt. 
Wbrend dieser Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen. gegen die 
Richtigkeit der Liste bei dem Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung 
über die Einwendungen und die Prüfung der Wahl steht dem Deich- 
amte zu. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge- 
meindewahlen analogisch anzuwenden. 
g. 9. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfaͤllen des 
Repräsenranten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant 
stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohn- 
sitz an einem entfernten Orte wählt. « - 
H.10. 
Die allgemeinen Bestimmungen fuͤr kuͤnftig zu erlassende Deichstatute 
vom 14. November 1853. (Gesetz- Sammlung vom Jahre 1853. Seite 935.) 
sollen fuͤr den Deichverband des Golmer Bruches Guͤltigkeit haben, soweit sie 
vorstehend nicht abgeaͤndert sind. 
S. 11. 
Abänderungen dieses Deichstatuts können nur unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung erfolgen. 
Die Auflösung des Deichverbandes bleibt zwar vorbehalten für den Fall, 
wenn die Erfahrung wider Erwarten nach einer längeren Reihe von Jahren 
überzeugend darthun sollte, daß die Koflen der Unterhaltung der Anlagen den 
Nutzen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.