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(Nr. 4212.) Allerhschster Erlaß vom 2. April 1855., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von
Frankenstein bis an die Münsterberger Kreisgrenze in der Richtung auf
Strehlen.
N. u Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den von dem Kreise
Frankenstein, im Regierungsbezirk Breslau, beabsichtigten Bau einer Chaussee
von Frankenstein bis an die Münsterberger Kreisgrenze in der Richtung auf
Strehlen genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriations=
recht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem gedachten Kreise ge-
en Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Steraße das
Ke# zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Esaussecpollzei= Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 2. April 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffenrliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4213.) Allerh#chster Erlatz vom 30. April 1855., betreffend die Besttigung der revi-
dirten Statuten der Preußischen See-Assekuranz-Kompagnie in Stettin.
N.# die auf Grund des Erlasses vom 5. Januar 1821. (Gesetz-Samm-
lung von 1825. Seite 41.) unter der Benennung „Preubische See-Assekuranz-
Kompagnie, in Stekttin errichtere Gesellschaft in der Generalversammlung vom
30 rz 1854. ihr Fortbestehen auf weitere funfzig Jahre vom 1. Mal d. J.
und die Reoision der Gesellschaftsstatuten beschlossen hat, will Ich den in
Folge