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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 17. —
(Nr. 4216.) Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 20. Mai 1854., betreffend den außer-
ordentlichen Geldbedarf der Militairverwaltung für das Jahr 1854., so-
wie die Beschaffung der zur Deckung desselben erforderlichen Geldmittel.
Vom 7. Mai 1855.
Wrr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zuslimmung der Kammern, was folgt:
g. 1.
Unser Kriegsminister wird ermächtigt, den durch das Gesetz vom 20. Mai
1854. (Gesetz-Sammlung S. 313.) ihm bewilligten Kredit von dreißig Mil-
lionen Thalern, soweit derselbe durch den außerordentlichen Geldbedarf der
Militairverwaltung für das Jahr 1834. noch nicht erschöpft ist, zur Bestrei-
tung der ferner bis zum 1. Jannar 1856. erforderlichen außerordentlichen Be-
dürfnisse der Militairverwaltung zu benutzen.
g. 2.
Die Verzinsung und Tilgung der Prämien-Anleihe, welche auf Unsern
Erlaß vom 24. November v. J. zur Beschaffung der zweiten Hälfte des durch
das Gesetz vom 20. Mai 1854. eröffneten Kredits im Betrage von funfzehn
Millionen Thalern aufgenommen ist, sindet nach Maaßgabe des dem oben-
gedachten Erlaß beigefügten speziellen Verzinsungs-#und Tilgungs-Planes (Ge-
setz-Sammlung S. 580 —92.) slatt, und werden die zur planmäßigen Ver-
zinsung und Kilgung erforderlichen Geldbeträge von der General-Skaatskasse
alljährlich an die Staatsschulden-Tilgungskasse geleistet werden.
Die Bestimmung des F. XVII. der Verordnung vom 17. Januar 1820.,
durch welche der Verjahrungstermin bei Jinsrücksländen von Staaksschuld-
Dokumenten auf vier Jahre, von der Verfallzeit an gerechnet, festgesetzt ist,
findet auf die zu den Schuldverschreibungen für die hier in Rede stehende An-
leihe ausgegebenen Zinskupons gleichmäßig Anwendung. Die auf diese Art
präkludirken Zinsen fallen dem Betriebsfonds der Staatsschulden-Tilgungskasse zu.
Jahrgang 1855. (Nr. 4216—4217.) 38 g. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mal 1855.