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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 18.
4.. 4 . 2
(Nr. 4218.) Gesetz wegen anderweiter Einrichtung des Immobiliar= .
in den Hohenzollernschen Landen. Vom 14. Mai 1855.
W## Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
C. 1.
Für den ganzen Umfang der Hohenzollernschen Lande soll vom 1. Januar
1856. ab nur Eine, auf Gegenseitigkeit gegründete, öffentliche und mit Korpo-
rationsrechten versehene Feuerversicherungsgesellschaft für Gebadude bestehen.
Die Leitung und unentgeltliche Verwaltung (Direktion) dieser Gesellschaft
liegt der Königlichen Regierung zu Sigmaringen unter Mitwirkung der ihr un-
tergeordneten Behörden ob.
Zur Vertretung des Interesses der Versicherten wird bis zu dem Zeit-
punkte, wo dieselbe einer ständischen Vertretung der Hohenzollernschen Lande
übertragen werden kann, nach näaherer Bestimmung des Reglements (V. 17.)
ein Ausschuß gebildet werden.
K. 2.
Die Versscherungsgesellschaft ist nur befugt, Gebäude zu versichern, die
in den Hohenzollernschen Landen belegen sind.
Dahingegen müssen alle dort belegenen Gebdude, soweit dieselben nicht
wegen der besondern mit ihrer Bestimmung verbundenen Feuergefährlichkeit durch
das Reglement von der Aufnahme gänzlich ausgeschlossen, oder von der Bei-
trittspflichtigkeit befreit werden, bei dieser Versicherungsgesellschaft versichert
werden.
Eine anderweite Versicherung der bei der Gesellschaft versicherken Ge-
bäude ist unzulässig und ungültig.
g. 3.
Jedes Gebaͤude muß mindestens zur Haͤlfte des gemeinen Werthes seines
der Zerstörung oder Beschädigung durch Feuer ausgesetzten Theils, und darf
Jabraang 1855. (Nr. 4218.) 42 nicht
Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai