Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Versicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, der den Ausbruch des 
Feuers verschuldet hat, auf die Gesellschaft bis zur Höhe der geleisteten Brand- 
schadenvergütung über. 
C. 12. 
Ferner ist derjenige Schaden nicht zu vergüten, welcher im Kriege durch 
Truppen zu Kriegsoperationen oder zur Eneeichung militairischer Zwecke vor- 
sätzlich erregt worden ist. · . ' 
Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich veranlaßtes Feuer zu 
militairischen Zwecken erregt worden, wird im zwelfelhaften Falle vermuthet, 
wenn der Befehl dazu oder zu solchen Operationen, wovon der entstandene Brand 
eine als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirklich ertheilt worden 
ist. Ein solcher Befehl selbst aber kann in zweifelhaften Fällen nur dann ver- 
muthet werden, wenn die Anzündung eines Gebaudes durch Truppen während 
eines Gefechtes oder auf einem Rückzuge im Angesicht des Gegners, oder wäh- 
rend einer Belagerung oder bei Armirung eines Platzes geschehen. 
Feuerschäden, welche im Kriege durch Ruchlosigkeit oder Muthwillen des 
Militairs oder Armeegefolges entstehen, sind von der Brandvergütung durch 
die Gesellschaft keineswegs ausgeschlossen. " 
5.13. 
Die Brandentschaͤdigungsgelder muͤssen, soweit nicht Seitens der Bezirks- 
regierung nach Anhoͤrung der betreffenden Gemeindebehoͤrden Dispensation da- 
von ertheilt wird, innerhalb zweijaͤhriger Frist zum Wiederaufbau der zerstoͤrten 
Gebaͤude verwendet werden. Der Aufbau muß der Regel nach auf demselben 
Orte und mindestens in demselben Werthe, welchen das Gebaͤude vor dem Brande 
hatte, erfolgen. 
In Ansehung der Jahlungstermine sind durch das Reglemem nähere Be- 
stimmungen zu treffen. . 
Die Zahlung geschieht in der Regel an den Versicherten, und darunter ist 
allemal der Eigemuhner des versicherten Gebdudes zu verstehen, dergestalt, daß 
in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das versicherte 
Gebäude sleht oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung u. s. w. auf 
einen Anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem Bersicherungsoenrrage ent- 
springenden Rechte und Pflichten für übertragen erachtet werden. 
Wird von dem Wiederaufbau ganz dispensirt, so werden die Entschadj- 
gungsgelder zur Sicherung der Rechte der etwa vorhandenen Pfandhypotheken- 
gläubiger oder sonstigen Realberechtigten zum gerichtlichen Deposikum gezahlt. 
Ein Arrestschlag auf die zum Wiederaufbau zu verwendenden Entschädi- 
gungsgelder kann nur von den Baugläubigern nachgesucht werden. 
g. 14. 
Bei Streitigkeiten zwischen der Oirektion und den Wersicherten, sse mögen 
die Aufnahme zur Bersicherun , den Beginn derselben, die Festsetzung der Ver- 
sicherungssumme, oder die Erfüllung des Versicherungspertrages betreffen, steht 
dem Betheiligten nach seiner Wahl binnen einer praklusivischen Frist von sechs 
Wochen nach Insinuation der betreffenden Verfügung der Rekurs an das Mi- 
" niste-
	        
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