— 3053 —
nisterium des Innern oder der Rechtsweg offen. Von der einmal getroffenen
Wahl kann nicht wieder abgegangen werden.
Wegen der Prämien ist nur der Rekurs zulässig.
g. 15.
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Gesellschaftsangelegen-
heiten, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behbrden und Mit-
eern der Gesellschaft, die amtlichen Wesste für die Versicherung und die
uittungen für empfangene Brandentschädigungszahlungen aus der Gesellschafts-
kasse sind von tarifmäßigen Stempeln und von Sporteln embunden.
Bei Prozessen, Namens der Gesfellschaft, sind diejenigen Stempel, deren
Zahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen. -
Bei Vertraͤgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmaͤßige Ste
pel in dem halben Betrage, zu dem Nebenexemplare der Stempel beglaubigter
Abschriften zu verwenden. 6
g. 16.
Mit dem 1. Januar 1856. treten außer Kraft: das Sigmaringensche
Reglement vom 10. April 1808. und das Koͤniglich Wuͤrttembergische Gesetz
vom 17. Dezember 1807., nebst allen dieselben ergaͤnzenden, erlaͤuternden und
abaͤndernden Bestimmungen.
In welcher Art die rechtlichen Verhaͤltnisse der bisherigen Versicherungen
abgewickelt werden, ingleichen, auf welche Weise die bisherigen Theilnehmer der-
selben in die neue Gesellschaft uͤbernommen werden sollen, daruͤber wird im Re-
glement das Naͤhere bestimmt werden.
Der nach Erfuͤllung der Verpflichtungen etwa verbleibende Bestand der
Sigmaringenschen Feuerversicherungsanstalt, sowie derjenige Betrag, den die
Foͤniglich Wuͤrttembergische Brandkasse wegen der im vormaligen Fuͤrstenthum
Hechingen uͤbernommenen Versicherungen zuruͤckzuzahlen haben moͤchte, fließt dem
Vermoͤgen der durch dieses Gesetz begruͤndeten Feuerversicherungsgesellschaft
fuͤr die Hohenzollernschen Lande zu und es werden aus demselben zunaͤchst die
Kosten der Errichtung der Sozietaͤt entnommen.
g. 17.
Unser Minister des Innern wird mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes und
dem Erlasse der dazu erforderlichen reglementarischen Anordnungen beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
ingh. . v. L . Für den Minister für die landwirth-
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee Für'den Mbken für de land h
v. Manteuffel.
C#r. 4218—4219.) (Nr. 4219.)