Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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nisterium des Innern oder der Rechtsweg offen. Von der einmal getroffenen 
Wahl kann nicht wieder abgegangen werden. 
Wegen der Prämien ist nur der Rekurs zulässig. 
g. 15. 
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Gesellschaftsangelegen- 
heiten, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behbrden und Mit- 
eern der Gesellschaft, die amtlichen Wesste für die Versicherung und die 
uittungen für empfangene Brandentschädigungszahlungen aus der Gesellschafts- 
kasse sind von tarifmäßigen Stempeln und von Sporteln embunden. 
Bei Prozessen, Namens der Gesfellschaft, sind diejenigen Stempel, deren 
Zahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen. - 
Bei Vertraͤgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmaͤßige Ste 
pel in dem halben Betrage, zu dem Nebenexemplare der Stempel beglaubigter 
Abschriften zu verwenden. 6 
g. 16. 
Mit dem 1. Januar 1856. treten außer Kraft: das Sigmaringensche 
Reglement vom 10. April 1808. und das Koͤniglich Wuͤrttembergische Gesetz 
vom 17. Dezember 1807., nebst allen dieselben ergaͤnzenden, erlaͤuternden und 
abaͤndernden Bestimmungen. 
In welcher Art die rechtlichen Verhaͤltnisse der bisherigen Versicherungen 
abgewickelt werden, ingleichen, auf welche Weise die bisherigen Theilnehmer der- 
selben in die neue Gesellschaft uͤbernommen werden sollen, daruͤber wird im Re- 
glement das Naͤhere bestimmt werden. 
Der nach Erfuͤllung der Verpflichtungen etwa verbleibende Bestand der 
Sigmaringenschen Feuerversicherungsanstalt, sowie derjenige Betrag, den die 
Foͤniglich Wuͤrttembergische Brandkasse wegen der im vormaligen Fuͤrstenthum 
Hechingen uͤbernommenen Versicherungen zuruͤckzuzahlen haben moͤchte, fließt dem 
Vermoͤgen der durch dieses Gesetz begruͤndeten Feuerversicherungsgesellschaft 
fuͤr die Hohenzollernschen Lande zu und es werden aus demselben zunaͤchst die 
Kosten der Errichtung der Sozietaͤt entnommen. 
g. 17. 
Unser Minister des Innern wird mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes und 
dem Erlasse der dazu erforderlichen reglementarischen Anordnungen beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
ingh. . v. L . Für den Minister für die landwirth- 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee Für'den Mbken für de land h 
v. Manteuffel. 
  
  
C#r. 4218—4219.) (Nr. 4219.)
	        
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