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(Nr. 4219.) Gesetz, die Einführung und Publikation der Preußischen Gesetze in den neu
erworbenen Jade-Gebieten betreffend. Vom 44. Mai 1855.
We# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
· K. 1.
Nachdem auf Grund des Patentes vom 5. November v. J. (Gesetz-
Sammlung S. 593.) die Besitzergreifung der durch den Staatsvertrag vom
20. Juli 1853. an Preußen abgetretenen Vade-Gebie stattgefunden hat, sollen
die in Unserer Monarchie geltenden Gesetze auch in diesen Landestheilen ein-
geführt werden. «
Die Einfuͤhrung derselben soll nach und nach, je nach dem sich ergeben-
den Beduͤrfnisse, durch besondere von Uns zu vollziehende Verordnungen mit
voller gesetzlicher Wirkung erfolgen.
K. 2.
Bis auf Weiteres sollen auch die für Unsere übrigen Landesthrile künf-
tig zu erlassenden Gesetze und Verordnungen für die Jade-Gebiete nur dann
gesetzliche Kraft haben, wenn dieselben entweder ausdrücklich für diese Gebiete
miterlassen, oder durch eine besondere Verordnung in Gemäßheit des F. 1.
eingeführt worden sind. 4. 3
Die Gesetzeskraft der für die Jade-Gebiete erlassenen Gesetze und Ver-
ordnungen tritt mit dem vierzehnten Tage von dem Ablaufe desjenigen Tages
ein, an welchem das betreffende Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin aus-
gegeben worden ist. lz «
Unser Staatsministerium ist mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855.
I. 8.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Hepydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Ministek für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4220.)