Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Artikel 5. 
Wenn Personen, welche als Dienstboten, Gewerbegehülfen, Gesellen, 
Lehrlinge u. s. w. in einem Dienstverhältniß stehen, an dem Orte, wo sie sich? 
im Dienste befinden, erkranken, so müssen sie — insoweit dazu kein Anderer 
(Verwandter, Dienstherrschaft, Lehrherr, Stiftung u. s. w.) verpflichtet und ver- 
mrmögend ist Cvergleiche §. 1. des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armen- 
pflege vom 31. Dezember 1842.) — von dem Armenverbande biepe Orts 
verpflegt werden. 
Ein Anspruch auf Erstattung der Kur= und Werpflegungskosten gegen 
einen anderen Armenverband ist nur in den Fällen, in welchen die Kranken- 
Ppflege länger als drei Monate fortgesetzt worden ist, und nur für den über diese 
Frist hinaus gehenden Zeitraum zulässig. 
Dem Ortsarmenverbande, welchem die Erstattung der Kur= und Ver- 
slegungskosten obliegt, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder bekannt ist, 
em Landarmenverbande, muß spätestens acht Tage vor Ablauf des dreimonat- 
lichen Zeitraums Nachricht von der Erkrankung gegeben werden, widrigenfalls 
die Erstattung der Kosten erst von dem, acht Tage nach dem Eingange der 
Nachricht beginnenden Zeitpunkte an, gefordert waben kann. 
Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne der vor- 
stehenden Beslimmung anzusehen. 
Der §. 32. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. wird aufgehoben. 
Artikel 6. 
Auf den Antrag des Armenverbandes, der einen Verarmten unterstützen 
muß, können der Ehemann, die Ehefrau, die ehelichen Aeltern, die uneheliche 
Mutter, sowie die ehelichen Kinder des Verarmten, wenn sie ihrer gesetzlichen 
Verpflichtung zu dessen Verpflegung nicht nachgekommen sind, im Verwaltungs- 
wege angehalten werden, demselben ganz oder theilweise die nothdürftige Unter- 
Htütung settt zu gewähren, oder die erforderlichen Mittel zu deren Gewährung 
herzugeben. 
9 Hierüber hat der Landrath desjenigen Kreises, in welchem der in An- 
spruch Genommene wohnt, oder falls derselbe in einer Stadt, die weder in 
Kommunal= noch in Polizeiangelegenheiten der Aufsicht des Landraths unter- 
worfen ist, wohnt, der Gemeindevorstand (Magistrat, Bürgermeister) durch Re- 
solut zu entscheiden. Wenn der in Anspruch Genommene im Inlande keinen 
Wohnsitz, sondern nur den Aufenthalt har, so steht die Entscheidung den vor- 
stehend bezeichneten Behörden seines Aufenthaltsorts zu. . 
Gegen ein solches Resolut steht innerhalb zehn Tagen nach dessen Zu- 
stellung sowohl dem Armenverbande, als dem in Anspruch Genommenen, der 
Rekurs an die Regierung offen, bei deren Entscheidung es im Verwaltungswege 
dann bewendet. 
Artikel 7. 
Außerdem aber steht auch jedem von beiden Theilen frei, sein Recht im 
Wege der gerichtlichen Klage zu verfolgen und die Aufhebung der im Verwal- 
tungswege getroffenen Fellsttangen zu fordern. 
(r. 424) Ar- 
32. 
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