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Artikel IX.
Die in den §#. 500. bis 506. Titel 10. Theil I. des Allgemeinen Land-
rechts enkhaltenen Bestimmungen über das Absonderungsrecht der Erbschafts-
gläubiger in dem Konkurse über das Vermögen des Erben finden auch auf
Legatare Anwendung.
Artikel X.
« Untexd«enikn5.49.dekKonkuks-Ordnun»genanntengcmeinenLasien
sind nur die im F. 18. Titel 1. der Hppotheken-Ordnung vom 20. Dezember
1783. bezeichneken zu verstehen.
Artikel Xl.
Außer den in dem Allgemeinen Landrecht und in anderen Gültigkeit behal-
tenden Gesetzen aufgeführten gesetzlichen Titeln zum Pfandrecht bleiben nur noch
folgende ferner in Rraft:
1) für den Fiskus und die mit siskalischen Rechten versehenen Anstalten in
dem Vermögen ihrer Schuldner wegen aller Ansprüche an dieselben, mit
Ausnahme der Geldstrafen;
2) für die Gemeinde-, Kreis= und Provinzialverbände, die landschaftlichen
Kreditverbande, die Oombapitel, Kollegiatsiifler, Klöster, Kirchen, Schu-
len und milden Stiftungen, in dem Vermoögen ihrer verwaltenden Beam-
ten wegen der Anspruche aus der Verwalrung, ingleichen in dem Ver-
mögen ihrer Mitkontrahenten wegen der Ansprüche aus den mit densel-
ben geschlossenen Kontrakten;
3) für die ODiensiherrschaften in dem Vermogen ihrer Hausofftzianten und
Diensiboten wegen der denselben zum Behuf ihrer Dienstoerrichtungen
anvertrauten Gelder und Gffekten;
1) für die Konkursmassen in dem Vermogen der dieselben verwaltenden Per-
sonen wegen der Ansprüche aus der Verwaltung.
Artikel Xll.
Der gesetzliche Titel zum Pfandrecht, welcher der Ehefrau in dem Ver-
mögen ihres Ehemannes zusieht, ist vom 1. Oktober 1555. an dahin beschränke,
daß die Ehefrau nur die Befugniß hat, ihre Ansprüche wegen des gesetzlich in
die Verwaltung des Mannes gekommenen Vermögens innerhalb eines Jahres
nach dem Beginn der Verwaltung des Mannes in das Hypothekenbuch über
die Grundstücke desselben eintragen zu lassen.
Erwirbt der Ehemann erst nach dem Beginn seiner Verwaltung des
Vermögens der Chefrau Grundsiücke, so kann die Ehefrau noch binnen Jah-
resfrist seit der Erwerbung der Grundstücke ihre Ansprüche in das Hypotheken-
buch derselben eintragen lassen.
Hat jedoch die Ehefrau einen gesetzlichen Titel zum Pandrecht schon vor
dem 1. Oktober 1855. erworben, so kann sie von demselben noch während der
Dauer eines Jahres, von dem gedachten Tage an gerechner, nach Maaßgabe
der bisherigen Vorschriften Gebrauch machen.
(Nr. 4225.) Ar-